Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Andererseits darf diese Enteignung nur zu den in § 27 genannten 
Zwecken, also zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheitspflege 
und des Schutzes gegen die Elementargewalten, nicht aber z. B. im Interesse 
der Stadtverschönerung oder Wohnungsfürsorge und nur bei Gelände, das bebaut 
ist oder dessen Gebäude durch Elementargewalten zerstört sind, gewährt werden. 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Niederlegung von Gebänden usw. 
flr die obenerwähnten Zwecke „geboten“ erscheint, ist nicht von der Forderung 
einer unbedingten Notwendigkeit dieser Maßregel auszugehen, vielmehr ist der 
genehmigenden Behörde ein weiterer Spielraum gelassen. 
Antragsberechtigt sind die Gemeindebehörden, d. h. der Gemeinderorstand, 
der aber dem Antrage einen diesem zustimmenden Beschlusse der Gemeinde- 
vertretung (Gemeinderat, Gemeindeversammlung) beizufügen hat (Art. 61 der rev. 
Gemeindcordnung vom 17. Juni 1874). 
Gegen die Entschließung des Ministeriums, Abteilung für das Innere, 
findet Rekurs an das Gesamtministerium statt. (Vergl. § 2 des Gesetzes vom 
24. März 189 3 — Ges. S. Bd. XXl. S. 202.) 
Zu § 28. 
Die Zonenenteignung hat die vorgängige oder gleichzeitige Aufstellung 
eines Bebauungsplanes nicht zur unumgänglichen Voraussetzung, vielmehr wird 
sie nicht selten erst die Unterlagen für die Gestaltung eines späteren Bebanungs- 
planes abgeben. 
Der dem Antrage auf Erteilung der Enteignungsbefugnis beizufügende 
besondere Enteignungsplan muß wenigstens den Anforderungen des Art. 20 des 
Eisenbahnenteignungsgesetzes vom 15. März 1856 (Ges.-S. Bd. XI S. 5 ff.) 
entsprechen und über die geplanten Neubauten nähere Angaben enthalten. 
Eine gütliche Einigung der Beteiligten macht nur dann die Erteilung der 
Enteignungsbefugnis entbehrlich, wenn sie unter allen Beteiligten, also nicht nur 
mit den Grundstückseigentümern, sondern auch mit den Hypothekengläubigern und 
sonstigen Interessenten zustande gekommen ist. 
Zu § 29. 
Die hier erwähnte Frist ist regelmäßig in der die Enteignungsbefugnis 
erteilenden Verfügung zu stellen. Ist die Setzung der Frist unterblieben, so hat 
der Enteignungskommissar von Amts wegen die nachträgliche Festsetzung einer 
solchen beim Ministerium, Abteilung für das Innere, zu beantragen.
	        
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