274
Andererseits darf diese Enteignung nur zu den in § 27 genannten
Zwecken, also zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheitspflege
und des Schutzes gegen die Elementargewalten, nicht aber z. B. im Interesse
der Stadtverschönerung oder Wohnungsfürsorge und nur bei Gelände, das bebaut
ist oder dessen Gebäude durch Elementargewalten zerstört sind, gewährt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Niederlegung von Gebänden usw.
flr die obenerwähnten Zwecke „geboten“ erscheint, ist nicht von der Forderung
einer unbedingten Notwendigkeit dieser Maßregel auszugehen, vielmehr ist der
genehmigenden Behörde ein weiterer Spielraum gelassen.
Antragsberechtigt sind die Gemeindebehörden, d. h. der Gemeinderorstand,
der aber dem Antrage einen diesem zustimmenden Beschlusse der Gemeinde-
vertretung (Gemeinderat, Gemeindeversammlung) beizufügen hat (Art. 61 der rev.
Gemeindcordnung vom 17. Juni 1874).
Gegen die Entschließung des Ministeriums, Abteilung für das Innere,
findet Rekurs an das Gesamtministerium statt. (Vergl. § 2 des Gesetzes vom
24. März 189 3 — Ges. S. Bd. XXl. S. 202.)
Zu § 28.
Die Zonenenteignung hat die vorgängige oder gleichzeitige Aufstellung
eines Bebauungsplanes nicht zur unumgänglichen Voraussetzung, vielmehr wird
sie nicht selten erst die Unterlagen für die Gestaltung eines späteren Bebanungs-
planes abgeben.
Der dem Antrage auf Erteilung der Enteignungsbefugnis beizufügende
besondere Enteignungsplan muß wenigstens den Anforderungen des Art. 20 des
Eisenbahnenteignungsgesetzes vom 15. März 1856 (Ges.-S. Bd. XI S. 5 ff.)
entsprechen und über die geplanten Neubauten nähere Angaben enthalten.
Eine gütliche Einigung der Beteiligten macht nur dann die Erteilung der
Enteignungsbefugnis entbehrlich, wenn sie unter allen Beteiligten, also nicht nur
mit den Grundstückseigentümern, sondern auch mit den Hypothekengläubigern und
sonstigen Interessenten zustande gekommen ist.
Zu § 29.
Die hier erwähnte Frist ist regelmäßig in der die Enteignungsbefugnis
erteilenden Verfügung zu stellen. Ist die Setzung der Frist unterblieben, so hat
der Enteignungskommissar von Amts wegen die nachträgliche Festsetzung einer
solchen beim Ministerium, Abteilung für das Innere, zu beantragen.