Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Sind nur einzelne Grundstücksbesitzer zur Ausführung der geplanten Neu- 
bauten bereit, so darf dadurch die Erledigung des Gesamtplanes nicht vereitelt werden. 
Die nach fruchtlosem Ablaufe der Frist an die Gemeinde enteigneten Grundstücke sind 
entweder von dieser planmäßig zu bebanen oder mit der Auflage planmäßiger 
Bebauung weiter zu veräußern und zwar in erster Linie an diejenigen, deren 
Grundbesitz enteignet worden war. Hierbei soll die Gemeinde, wenn auch die 
Kosten einer Straßenverbreiterung usw. mit in Anrechnung gebracht und ver- 
schiedene Preise je nach der Lage der einzelnen Baustellen berechnet werden dürfen, 
keinen Gewinn aus dem Unternehmen ziehen. 
Zu § 30. 
Die Vorschrift des ersten Absatzes entspricht dem § 39 der Reichsgrund- 
buchordnung und ist hinsichtlich der reinen Enteignungsfälle bereits durch § 8 
Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 10. August 1899 zur Grundbuchordnung 
(Ges. S. Bd. XXIII S. 137 ff.), im übrigen durch Art. 111, 113 des Ein- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Verbindung mit § 83 der 
Reichsgrundbuchordnung gedeckt. 
Die durch § 30 Abs. 2 festgesetzte Gebühren= und Abgabenfreiheit der 
Eigentumsveränderungen im Umlegungs= und Zonenenteignungsverfahren bezieht 
sich sowohl auf staatliche wie Gemeindegebühren und -Abgaben. Die den Erwerb 
von Areal zur Herstellung öffentlicher Straßen durch die Gemeinden betreffenden 
Verhandlungen und Ueberschreibungen sind überhaupt kosteufrei (ugl. Verhand- 
lungen des 13. Landtages 1890/92 A. Nr. 53 S. 287, C. Nr. 28 S. 27). 
Ist das Umlegungsverfahren auf Antrag beteiligter Grundstückseigentümer 
eingeleitet worden (§ 22 unter b), so haben diese die Kosten der Sachverständigen 
(§ 24 Ziffer 5) zu bezahlen. 
Zus 31. 
Die Erfüllung der hier vorgesehenen Verpflichtung der Gemeinde kann 
gegebenenfalls im Aufsichtswege erzwungen werden. 
Auch ist das Ministerium, Abteilung für das Innere, nicht gehindert, da, 
wo dies erforderlich scheint, die Erteilung der Enteignungsbefugnis von dem 
vorgängigen Nachweis abhängig zu machen, daß dieser Verpflichtung seitens der 
Gemeinde genügt werden kann.
	        
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