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V. Beschaffung, Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Verkehrs=
räume und Erftattungsanspriüche wegen der dadurch erwachsenden Kosten.
Zu § 32.
Das Enteignungsrecht steht nur der Gemeinde zu und kann auch für die
angrenzenden Eigentiümer sowie bei Aufstellung eines Bebanungsplanes durch
Privatpersonen oder bei Durchführung einer öffentlichen Straste durch Privat=
unternehmer nur durch die Gemeinde ausgeübt werden.
Wann die Gemeinde nach endgültiger Feststellung des Bebauungsplanes
(§ 10 Abs. 2) zur Enteignung der in öffentliche Verkehrsräume fallenden Grund-
flächen schreiten will, liegt ganz in ihrem Ermessen; sic kann sich gegebenenfalls
auch auf die Enteignung eines Teiles der Straße — der Länge nach — beschränken,
dagegen muß sie der Breite nach stets das ganze Gelände bis zur festgesetzten
Fluchtlinie erwerben und darf nicht versuchen, zunächst einen schmaleren Weg
anzulegen (s. auch § 38 Abs. 1).
Wenn sich die Enteignung auch auf bebauten Grund und Boden erstreckt,
bedarf es zuvor einer besonderen Entschließung des Ministeriums, Abteilung für
das Innere, in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 24. März 1893 (Ges.-S.
Bd. XXI S. 202). Dieses hat hierbei zu prüfen, ob die Enteignung aus Gründen
des öffentlichen Nutzens geboten erscheint, und kann die Enteignungsbefugnis u. a.
versagen, weil es die festgestellten Fluchtlinien für nicht oder nicht mehr sachgemäß
hält oder weil der den Eigentümern durch die vorzeitige Enteignung ihrer Gebäude
erwachsende Schaden das Interesse der Gemeinde an dem alsbaldigen Erwerbe
derselben übersteigt.
Wenn aber die in Frage kommenden Fluchtlinien nur unbebauten Grund
und Boden betreffen, so ist lediglich der Antrag auf Ernennung eines Ent-
eignungskommissars an das Ministerium zu richten, eventuell, wenn ein solcher
Kommissar ein für allemal bestellt ist, dieser um Vornahme der Enteignung zu
ersuchen.
Zu 8 33.
Die Herstellung und Erhaltung der zum öffentlichen Verkehre erforder-
lichen Wege gehört nach Artikel 13 der rev. Gemeindcordnung vom 17. Juni 1874
zu denjenigen Gemeindepflichten, deren Erfüllung von der Staatsaufsichtsbehörde
erzwungen werden kann.