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Wann das öffentliche Interesse das Einschreiten des Staates erfordert,
richtet sich nach den tatsüchlichen Verhältnissen des einzelnen Falles. Sobald
aber die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 erfüllt sind, bedarf es eines weiteren
Nachweises des öffentlichen Interesses nicht; es können aber auch in diesen Fällen
die Gemeinden nicht etwa von den an der Straßenherstellung interessierten
Privaten, sondern lediglich von der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Pflichten
angehalten werden.
Im ilbrigen können auch in Ortsgesetzen oder in den Barvorschriften
der Bebauungspläne Bestimmungen darüber erlassen werden, unter welchen Vor-
aussetzungen die Freilegung und Herstellung einer Straße zu erfolgen hat und
in welcher Reihenfolge die bauplanmäßigen Straßen und Baublöcke zu er-
öffnen sind.
Unter den drei Fällen des § 33 Abs. 2 nimmt der erste insofern eine
Ausnahmestellung ein, als es sich hier nur um Plätze (nicht auch Straßen) und
nicht um die Beschaffung von Areal zu solchen, sondern lediglich um deren Her-
stellung handelt.
Für die einen Platz etwa umgebenden Straßen braucht nach § 34 Abs. 2
der Anlieger das Straßenarcal nur in einer Breite von 12 m herzugeben und
wegen ordnungsmäßiger Herstellung in dieser Breite Sicherheit zu leisten. Sobald
diese Voraussetzung erfüllt ist, kann aber die Gemeinde zur JFertigstellung der
betreffenden Straßen in ihrer vollen Breite angehalten werden. Dagegen ist es
Sache ihrer freien, nur durch § 33 Abs. 1 eingeschränkten Entschließung, wann
sie die gesamte Platzfläche erwerben und herstellen will.
Die beiden anderen Fälle (Ziff. 2 und 3) des § 33 Abs. 2 beziehen sich,
abweichend von § 50 Ziff. 1, nur auf bauplanmäßige Ipen nicht auch Plätze,
und kommen, wenn es sich um die Verbreiterung bestehender Straßen handelt,
mu daun zur Amwendung, wenn nicht auch bebante Grundstücke in die neue
Fluchtlinie hineinragen.
§5 33 Abs. 2 Ziffer 2 hat sein Hauptamvendungsgebier in den Fällen, wo#
auf Grund 8 33 des Gesetzes beim Anbauen an ein und dieselbe Straße wieder-
holt nicht nur von der Vorschrift des § 34 Abs. 1, sondern auch von der des
§ 490 dispensiert worden ist.
Sind auf diese Weise an einer unregulierten Straße bereits vier Gebäude
errichtet oder ist ein Drittel des an der Straße anliegenden Grundraumes
bebaut, d. h. erreicht die Front der Häuser nebst Zubehör (Höfen, Hausgärten usw.)