Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Wann das öffentliche Interesse das Einschreiten des Staates erfordert, 
richtet sich nach den tatsüchlichen Verhältnissen des einzelnen Falles. Sobald 
aber die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 erfüllt sind, bedarf es eines weiteren 
Nachweises des öffentlichen Interesses nicht; es können aber auch in diesen Fällen 
die Gemeinden nicht etwa von den an der Straßenherstellung interessierten 
Privaten, sondern lediglich von der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Pflichten 
angehalten werden. 
Im ilbrigen können auch in Ortsgesetzen oder in den Barvorschriften 
der Bebauungspläne Bestimmungen darüber erlassen werden, unter welchen Vor- 
aussetzungen die Freilegung und Herstellung einer Straße zu erfolgen hat und 
in welcher Reihenfolge die bauplanmäßigen Straßen und Baublöcke zu er- 
öffnen sind. 
Unter den drei Fällen des § 33 Abs. 2 nimmt der erste insofern eine 
Ausnahmestellung ein, als es sich hier nur um Plätze (nicht auch Straßen) und 
nicht um die Beschaffung von Areal zu solchen, sondern lediglich um deren Her- 
stellung handelt. 
Für die einen Platz etwa umgebenden Straßen braucht nach § 34 Abs. 2 
der Anlieger das Straßenarcal nur in einer Breite von 12 m herzugeben und 
wegen ordnungsmäßiger Herstellung in dieser Breite Sicherheit zu leisten. Sobald 
diese Voraussetzung erfüllt ist, kann aber die Gemeinde zur JFertigstellung der 
betreffenden Straßen in ihrer vollen Breite angehalten werden. Dagegen ist es 
Sache ihrer freien, nur durch § 33 Abs. 1 eingeschränkten Entschließung, wann 
sie die gesamte Platzfläche erwerben und herstellen will. 
Die beiden anderen Fälle (Ziff. 2 und 3) des § 33 Abs. 2 beziehen sich, 
abweichend von § 50 Ziff. 1, nur auf bauplanmäßige Ipen nicht auch Plätze, 
und kommen, wenn es sich um die Verbreiterung bestehender Straßen handelt, 
mu daun zur Amwendung, wenn nicht auch bebante Grundstücke in die neue 
Fluchtlinie hineinragen. 
§5 33 Abs. 2 Ziffer 2 hat sein Hauptamvendungsgebier in den Fällen, wo# 
auf Grund 8 33 des Gesetzes beim Anbauen an ein und dieselbe Straße wieder- 
holt nicht nur von der Vorschrift des § 34 Abs. 1, sondern auch von der des 
§ 490 dispensiert worden ist. 
Sind auf diese Weise an einer unregulierten Straße bereits vier Gebäude 
errichtet oder ist ein Drittel des an der Straße anliegenden Grundraumes 
bebaut, d. h. erreicht die Front der Häuser nebst Zubehör (Höfen, Hausgärten usw.)
	        
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