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ein Drittel der Straßenlänge, so ist die Gemeinde nunmehr zur vellständigen
Freilegung und Herstellung der Straße verpflichtet.
Eine gleiche Vorschrift kann zufolge § 4 Ziffer 1 durch Ortsgesetz für
die ohne vorgängige Feststellung eines Bebauungoplanes entstandenen Straßen
erlassen werden.
Nach § 40 des Gesetzes können von der Baupolizeibehörde gewisse Bauten
an nicht regulierten Straßßen gestattet werden, wenn der Bannachsuchende aus-
reichende Sicherheit wegen der Anliegerbeiträge (6 34) stellt. In solchen Fällen
wird regelmäßig ein privates Interesse an alsbaldiger Straßenherstellung nicht
bestehen.
Ein solches kann aber sehr wohl vorliegen, ohne daß es dem Bau-
liebhaber möglich ist, die hierfür erforderlichen Anliegerleistungen zu erfüllen,
dann nämlich, wenn es ihm nicht gelingt, das ganze von ihm nach § 34 Abs. 2
herzugebende Straßenareal känflich zu erwerben.
In diesem Fall ist nach § 33 Abs. 2 Ziff. 3 die Gemeinde auf
seinen Antrag gegen ausreichende Sicherheitsleistung zur zwangsweisen Ent-
eignung des fraglichen Areals und zur Herstellung der Straße verpflichtet
(s. auch § 37 Abs. 2).
Auch zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann aber die Gemeinde nicht
durch Klage des Dritten, sondern nur durch die Aufsichtsbehörde angehalten werden.
Zu § 34.
Da nach § 34 Abs. 1 die Errichtung von Gebäuden innerhalb des Be-
reiches eines Bebauungsplanes — mag derselbe erstmalig aufgestellt sein oder
einen anderen ersetzt haben — regelmäßig nur an hergestellten Straßen oder
Plätzen gestattet ist, so ist die Gemeinde nicht nur im Falle des § 33 Abs. 2
Ziff. 3 (wenn sie das Straßenarcal teilweise hat enteignen müssen), sondern
auch im Falle des § 34 Abs. 2 (wenn der Anbauende das Straßenareal selbst
erworben hat) zur Fertigstellung der Straße im planmäßigen Umfange verpflichtet,
sobald wegen der Straßenherstellungskosten in Gemäßheit § 34 Abs. 2 und
wegen der Straßenunterhaltungskosten in Gemäßheit §§ 37 Abs. 2, 41 Sicherheit
geleistet ist.
Während aber bei Straßen auch der über die Verpflichtung des Anliegers
aus § 34 Abs. 2 eventuell hinausgehende Geländestreifen von der Gemeinde er-
worben und hergestellt werden muß, bezieht sich bei Plätzen diese Verpflichtung