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zunächst nur auf den den Auliegerleistungen des § 34 Abs. 2 entsprechenden Teil;
die Verpflichtung zur Herstellung der gesamten Pastäche tritt erst unter den
Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ein.
Errichtung eines Gebäudes an einem öffentlichen
Verkehrsraume.
Voraussetzung der Auliegerleistungen des § 34 Abs. 2 ist die Errichtung
eines Gebäudes an einem öffentlichen Verkehrsraumec.
Dieser Fall liegt nicht vor bei der Vereinigung eines bisher unbebauten
Grundstückes mit cinem bebauten, regelmäßig auch nicht bei der Herstellung eines
Ausganges von einem bebauten Grundstücke nach der Straße oder bei dem
Anbringen von Fenstern nach derselben, auch dann nicht, wenn das Baugrundstück
nicht unmittelbar an die Baufluchtlinie anstößt. Dagegen braucht umgekehrt das
Gebäude nicht unmittelbar an der Baufluchtlinie errichtet zu sein; vielmehr wird
in solchem Falle ein Straßenanbau regelmäßig dann als vorhanden angenommen
werden können, wenn der zwischen dem Gebäude und der Bauflucht gelegene
freie Raum zur selbständigen baulichen Ausnützung nicht mehr herreicht; auch ist
es nicht allein entscheidend, ob das Gebände einen Vorteil von der Straße hat
oder Ausgänge oder Fenster nach derselben besitzt.
Ob auf dem Baugrundstücke bereits Bauten stehen, ist gleichgültig; auch
ein bloßer Anban an ein vorhandenes Gebände kann unter Umständen der
Errichtung eines Gebändes gleichgestellt werden, regelmäßig aber nicht ein Um-
oder Ausbau. Da aber der Um= oder Ausban eines ilber die Fluchtlinie hinaus-
ragenden Gebäudes nach § 17 unzulässig ist, so wird in solchem Falle der
geplante Umbau regelmäsßig zur Errichtung eines Neubaues innerhalb der Flucht-
linie und somit zum Eintritt der Anliegerleistungen führen. Leistungspflichtig
macht nicht die Errichtung von Bauten jeder Art (s. zu § 15), sondern nur die
von Gebäuden, dauernden oder einstweiligen (s. zu § 17). Da aber hierbei unter
Umständen ganz minderwertige Gebäude in Frage kommen (Schuppen, Garten-
häuschen usw.), deren Aufwand und Nutzen für den Besitzer oft in gar keinem
Verhältnuisse zu der Höhe der Anliegerleistungen steht, so empfiehlt es sich für die
Gemeinden, im Wege des Ortsgesetzes Ausnahmebestimmungen für solche Fälle
zu treffen, entweder durch vollständige Freilassung oder durch Heranziehung zu
nur einem Teile der Leistungen (vgl. § 39 Abs. 2).
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