Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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zunächst nur auf den den Auliegerleistungen des § 34 Abs. 2 entsprechenden Teil; 
die Verpflichtung zur Herstellung der gesamten Pastäche tritt erst unter den 
Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ein. 
Errichtung eines Gebäudes an einem öffentlichen 
Verkehrsraume. 
Voraussetzung der Auliegerleistungen des § 34 Abs. 2 ist die Errichtung 
eines Gebäudes an einem öffentlichen Verkehrsraumec. 
Dieser Fall liegt nicht vor bei der Vereinigung eines bisher unbebauten 
Grundstückes mit cinem bebauten, regelmäßig auch nicht bei der Herstellung eines 
Ausganges von einem bebauten Grundstücke nach der Straße oder bei dem 
Anbringen von Fenstern nach derselben, auch dann nicht, wenn das Baugrundstück 
nicht unmittelbar an die Baufluchtlinie anstößt. Dagegen braucht umgekehrt das 
Gebäude nicht unmittelbar an der Baufluchtlinie errichtet zu sein; vielmehr wird 
in solchem Falle ein Straßenanbau regelmäßig dann als vorhanden angenommen 
werden können, wenn der zwischen dem Gebäude und der Bauflucht gelegene 
freie Raum zur selbständigen baulichen Ausnützung nicht mehr herreicht; auch ist 
es nicht allein entscheidend, ob das Gebände einen Vorteil von der Straße hat 
oder Ausgänge oder Fenster nach derselben besitzt. 
Ob auf dem Baugrundstücke bereits Bauten stehen, ist gleichgültig; auch 
ein bloßer Anban an ein vorhandenes Gebände kann unter Umständen der 
Errichtung eines Gebändes gleichgestellt werden, regelmäßig aber nicht ein Um- 
oder Ausbau. Da aber der Um= oder Ausban eines ilber die Fluchtlinie hinaus- 
ragenden Gebäudes nach § 17 unzulässig ist, so wird in solchem Falle der 
geplante Umbau regelmäsßig zur Errichtung eines Neubaues innerhalb der Flucht- 
linie und somit zum Eintritt der Anliegerleistungen führen. Leistungspflichtig 
macht nicht die Errichtung von Bauten jeder Art (s. zu § 15), sondern nur die 
von Gebäuden, dauernden oder einstweiligen (s. zu § 17). Da aber hierbei unter 
Umständen ganz minderwertige Gebäude in Frage kommen (Schuppen, Garten- 
häuschen usw.), deren Aufwand und Nutzen für den Besitzer oft in gar keinem 
Verhältnuisse zu der Höhe der Anliegerleistungen steht, so empfiehlt es sich für die 
Gemeinden, im Wege des Ortsgesetzes Ausnahmebestimmungen für solche Fälle 
zu treffen, entweder durch vollständige Freilassung oder durch Heranziehung zu 
nur einem Teile der Leistungen (vgl. § 39 Abs. 2). 
os
	        
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