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In diesem Falle bezieht sich seine Verpflichtung aus § 34 Abs. 2 lediglich
auf sein eigenes Land und auf unbebaute Grundstücke anderer, auch wenn letztere
zwischen bebautem Areal liegen, und die Gemeinde kann zur Herstellung der
verbreiterten Straße nicht etwa auf Grund § 33 Abs. 2 Ziff. 3, sondern höchstens
auf Grund § 33 Abs. 1 angehalten werden.
Wenn aber für eine Straße, die ohne vorgängige Liniensetzung entstanden
und bebant worden ist, später Fluchtlinien festgestellt werden, so kann von dem
nunmehr Anbauenden nach der Fassung des Paragraphen die Freilegung sämtlicher
von den Fluchtlinien betroffener Gebäude der Straße verlangt werden. Hier
werden wohl in den meisten Fällen Ausnahmebewilligungen in Gemäßheit § 53
des Gesetzes eintreten müssen.
Zu § 36.
Die Einfriedigung eines Grundstückes gehört nicht zu den in § 15 er-
wähnten Bauten, noch weniger ist sic der Errichtung eines Gebändes (8§ 31, 43)
gleich zu achten.
Damit dies aber nicht zu einer bedenklichen Hemmung der baulichen
Entwicklung des Nachbargeländes sowie zu einer unbilligen Bevorzugung der
Besitzer von Bauhöfen, Gärten, Parkanlagen usw. führt, kann durch Ortsgesetz
für die nicht lediglich zur Erfüllung polizeilicher Vorschriften dienenden (vgl.
§5 15 Abs. 4 dieses Gesetzes, § 13 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
vom 4. November 1904 — R. G. Bl. S. 387 ff.) Einfriedigungen jene Gleich-
stellung herbeigeführt werden.
Zu § 37.
Die Herstellung der öffentlichen Verkehrsräume nebst Zubehör soll regel-
mäßig durch die Gemeinden selbst geschehen, und zwar sowohl dann, wenn
1. diese Herstellung schon bevor Bangesuche vorliegen aus öffentlich recht-
lichen Gründen notwendig erscheint und daher zunächst auf Gemeinde-
kosten erfolgt, als auch wenn
baubedürftige Anlieger in Gemähheit 88 33 Ziff. 3, 34 den gesetzlichen
Anforderungen wegen der Straßenherstellungskosten genügt haben, als
auch wenn endlich
ein Dritter an der alsbaldigen Eröffnung der Straße interessiert ist
und deshalb vollständige Sicherheit wegen der voraussichtlich erwachsenden
Kosten geleistet hat.
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