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Die hier erwähnte Verpflichtung wird nicht dadurch beseitigt, daß dem
fraglichen Gebäude durch die Heranlegung der Straße auch gewisse Nachteile
G. B. Notwendigkeit, die Fundamente zu verstärken) erwachsen sind.
Die gleiche Verpflichtung hat aber auch
2, derjenige zu erfüllen, dessen Grundstück an einer bereits bestehenden Straße
liegt und der die durch nachträgliche Veränderungen an letzterer geschuffene
Möglichkeit zur vorteilhafteren Benutzung oder sonstigen besseren Verwertung
seines Grundstückes durch banliche Maßnahmen auonuzt.
Diese Veränderungen an den Straßen müssen solche sein, welche leztere
bestimmungsgemäß in den zur Bebanung erforderlichen Zustand versetzen und
die Straße zu diesem Zweck in ihrer änßeren oder inneren Gestaltung verändern.
Außerhalb der baulichen Herstellung der Straßen liegende Maßnahmen, wie z. B.
die Einlegung von Straszenbahngleisen, kommen nicht in Frage.
Eine bessere Grundstücksverwertung im Sinne dieser Vorschrift liegt z. B.
vor, wenn der Anlicger auf Grund der nunmehrigen größeren Straßenbrcite
höher baut oder nach Tieferlegung der Straße lustigere Sonterrainräume oder
geeignete Entwässerungen anlegt.
Wird eine Straße nicht sofort in den banvorschriftenmäßigen, sondern
zunächst in einen provisorischen und erst später — wenn auch erst nach Jahren —
in den endgültigen Zustand gebracht, so hat der an sich verpflichtete Anlieger für
die Kosten der gesamten Einrichtung aufzukommen.
» Bloß einstweilige Straßenherstellungen aber, die dem Anlieger keinen
bleibenden Vorteil bringen und für ihn im späteren Baufalle wertlos sind, braucht
derselbe nicht zu vergüten.
Aber auch die Bezahlung der durch die ordnungsmäßige Straßenherstellung
erwachsenen Kosten befreit den Anlieger, sofern er eine anderweite unter § 43
Abs. 1 oder 2 fallende bauliche Maßnahme auf seinem Grundstiücke vornimmt,
nicht von der Verpflichtung zur Tragung des durch spätere Verbesserungen oder
Vervollkommnungen der bereits früher fertiggestellten Straße (3. V. bessere Be-
festigung der Fahrbahnen oder Fusßwege) hervorgerufenen Aufwandes. Nur kann
in Fällen dieser Art eine Sicherheitsleistung lediglich dann eingefordert werden,
wenn zur Zeit der Baugenehmigung die Art und der Beginn der betreffenden
Straßenverbesserung bereits programmatisch feststeüt; auch ist hierbei der Betrag
der früheren Anliegerleistungen anzurechnen.