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Kosten der gesamten Straßenanlage.
Nach § 43 Abs. 3 sind bei Berechnung der Auliegerleistungen die Kosten
der Herstellum der gesamten Straßenanlage, einschließlich der anteiligen
Straßenkrenzungen, zusammenzurechnen.
Es dürfen aber nur dann Straßenanlagen als eine Einheit behandelt
werden, wenn sie cine solche in äußerlich erkennbarer Weise bilden. Als Sonder-
abschnitte bezeichnende Merkmale dienen regelmäßig einmündende Querstraßen,
durchschneidende Eisenbahnen oder Flußläufe, aber auch die für die Entwässerung
maßgebenden Nivcauverhältnisse usw.
Ob die Regulierung eines Straßenabschnittes zu ein und derselben Zeit
erfolgt, ist nicht maßgebend.
Durch eine Längsteilung der Straßen besondere Straßenabschnitte zu
bilden, ist unzulässig; dies könnte nur ganz ausnahmsweise bei den durch eine
Mittelpromenade geschiedenen Straßen geschehen.
Dagegen kann durch Ortsgesetz eine sogenannte Spaltung der Kosten in
der Weise nachgelassen werden, daß die Kosten gewisser, genau zu bezeichnender
Veranstaltungen (3. B. Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung, Beleuchtungs-
vorrichtung, Bürgersteige) vor Fertigstellung der übrigen Veranstaltungen gesondert
zusammengerechnet und eingehoben werden.
Wie ferner durch Ortsgesetz zu bestimmen ist (siehe zu § 39), was alles
zur Straßenherstellung gehört, so kann auf dem gleichen Wege angrordnet werden,
daß die Anlieger nur zu den Kosten eines Teiles der Veranstaltungen (etwa nur
für den Grunderwerb oder die Pflasterung usw.) herangezogen werden sollen,
während der Rest auf die Gemeindekasse zu übernehmen ist.
Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze zu erstattenden Kosten
sind zusammenzurechnen und unterschiedslos auf dic anliegenden Grundstücke zu
verteilen; sind etwa wegen besonderer Verhältnisse, z. B. technischer Schwierig-
keiten, auf der einen Straßenseite höhere Aufwendungen erwachsen, so dürfen
diese nicht den Anliegern dieser Straßenseite allein zur Last gelegt werden.
Von diesem Grumdsatze weicht das Gesetz nur hinsichtlich der Erstattung
des Wertes des Straßenlandes ab, indem es hier von der anteiligen Verteilung
der gesamten Erwerbskosten absieht und eine gesonderte Verpflichtung des An-
liegers zur Erstattung des Wertes der seinem Grundstücke vorliegenden Fläche
des Verkehrsraumos schafft. Es sind deohalb bei Berechnung der Auliegerleistungen
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Abl. 3.
Abs. 1.