Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Kosten der gesamten Straßenanlage. 
Nach § 43 Abs. 3 sind bei Berechnung der Auliegerleistungen die Kosten 
der Herstellum der gesamten Straßenanlage, einschließlich der anteiligen 
Straßenkrenzungen, zusammenzurechnen. 
Es dürfen aber nur dann Straßenanlagen als eine Einheit behandelt 
werden, wenn sie cine solche in äußerlich erkennbarer Weise bilden. Als Sonder- 
abschnitte bezeichnende Merkmale dienen regelmäßig einmündende Querstraßen, 
durchschneidende Eisenbahnen oder Flußläufe, aber auch die für die Entwässerung 
maßgebenden Nivcauverhältnisse usw. 
Ob die Regulierung eines Straßenabschnittes zu ein und derselben Zeit 
erfolgt, ist nicht maßgebend. 
Durch eine Längsteilung der Straßen besondere Straßenabschnitte zu 
bilden, ist unzulässig; dies könnte nur ganz ausnahmsweise bei den durch eine 
Mittelpromenade geschiedenen Straßen geschehen. 
Dagegen kann durch Ortsgesetz eine sogenannte Spaltung der Kosten in 
der Weise nachgelassen werden, daß die Kosten gewisser, genau zu bezeichnender 
Veranstaltungen (3. B. Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung, Beleuchtungs- 
vorrichtung, Bürgersteige) vor Fertigstellung der übrigen Veranstaltungen gesondert 
zusammengerechnet und eingehoben werden. 
Wie ferner durch Ortsgesetz zu bestimmen ist (siehe zu § 39), was alles 
zur Straßenherstellung gehört, so kann auf dem gleichen Wege angrordnet werden, 
daß die Anlieger nur zu den Kosten eines Teiles der Veranstaltungen (etwa nur 
für den Grunderwerb oder die Pflasterung usw.) herangezogen werden sollen, 
während der Rest auf die Gemeindekasse zu übernehmen ist. 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze zu erstattenden Kosten 
sind zusammenzurechnen und unterschiedslos auf dic anliegenden Grundstücke zu 
verteilen; sind etwa wegen besonderer Verhältnisse, z. B. technischer Schwierig- 
keiten, auf der einen Straßenseite höhere Aufwendungen erwachsen, so dürfen 
diese nicht den Anliegern dieser Straßenseite allein zur Last gelegt werden. 
Von diesem Grumdsatze weicht das Gesetz nur hinsichtlich der Erstattung 
des Wertes des Straßenlandes ab, indem es hier von der anteiligen Verteilung 
der gesamten Erwerbskosten absieht und eine gesonderte Verpflichtung des An- 
liegers zur Erstattung des Wertes der seinem Grundstücke vorliegenden Fläche 
des Verkehrsraumos schafft. Es sind deohalb bei Berechnung der Auliegerleistungen 
61 
Abl. 3. 
Abs. 1.
	        
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