Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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notwendig werdenden Einzännungen, für die gerade zum Zwecke des Ausbaues 
der Straßen erfolgte Fluchtlinienfestsetzung, für Verpflanzung von Bäumen, für 
die mit den Lieferanten des Baumaterials und sonstigen Unternehmern geführten 
Prozesse us. Von den allgemeinen Verwaltungskosten der Gemeinde darf nichts 
in Anrechnung gebracht werden, wohl aber die Entschädigung der lediglich für 
die Herstellung dieser bestimmten Straße angenommenen Beamten. Zinsen für 
Straßenerneuerungs= und 6herstellungskosten dürsen bei Berechnung der Anlieger- 
leistungen nur dann veranschlagt werden, wenn sic von dem Erstattungoberechtigten 
selbst tatsfächlich ausgewendet worden sind, z. B. etwaige bei einer Enteignung 
gesetzlich zu zahlende Zinsen oder solche, die die Gemeinde nachgewiesenermaßen 
lediglich für die zur Straßenherstellung aufgenommenen Kapitalien zu entrichten 
hat, nicht aber Zinsen wegen bloß entbehrter Kapitaluutzung oder Verzugsziusen, 
außer, wenn solche bei einer Stundung der Straßenkostenschuld vereinbart 
worden sind. 
Verteilung der Straßenkosten nach der Frontlänge 
der Grundstücke. 
Sofern nicht in Gemäßheit § 44 Ziff. 2 ein anderer Verteilungsmaßstab 
festgesetzt ist, sind die Straßenherstellungskosten von den Anliegern nach Ver- 
hältnis der Länge der die Straße berührenden Grenzen ihrer Grundstücke zu 
tragen. Dabei ist für den Begriff „Grundstück“ auf die auch hier maßgebende 
Bestimmung des § 50 Abs. 1 Ziff. 2 zu verweisen. 
Es kommt also nicht auf die Ausdehnung des die Beitragspflicht 
begründenden Gebäudes an, vielmehr ist der Beitrag für die ganze Frontlänge 
des Grundstücks zu zahlen, und zwar auch dann, wenn auf einem Teile derselben 
ein schon aus früherer Zeit stammendes Gebänude steht. 
Bei Eckgrumdstücken, die an sich mit ihren beiden Fronten im vollen Um- 
fange beitragspflichtig sind, empfiehlt sich die Schaffung ortogesetzlicher Erleichte- 
rungen, etwa dahin, daß nur die eine längere Front zu berücksichtigen ist; auch 
sind die Gemeinden nicht gehindert, die auf Straßenkrenzungen entfallenden sowie 
diejenigen Kostenteile zu übernehmen, welche entstehen, wenn die Breite einer im 
Winkel aufstoßenden Straße oder eines angrenzenden Platzes als Divisor mit in 
Berechnung gezogen wird. 
Fallen Straßenlinien und Bauflucht auseinander, so ist die zu berück- 
sichtigende Gesamtfrontlänge nach der ersteren Linie zu bestimmen, indem die 
Abs. 3
	        
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