Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Ab. 5. 
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seitlichen Grenzen der Baugrundstücke nach vorn verlängert werden, unter Ver- 
bindung der beiden Scheitelpunkte der Winkel bei Eckgrundstücken. Hiernach 
bemißt sich auch die Beitragoschuld bei einem Baugrundstück mit vorgelagertem 
fremdem Vorgartengelände. 
Während nach § 37 Abs. 2 demjenigen, für dessen Rechnung die Gemeinde 
den Straßenbau auoführt, also namentlich dem die Anforderungen des § 31 
erfüllenden Erstanbauenden, vorher ein Anschlag über den Bauaufwand zur 
Prüfung mitgeteilt werden muß, ist nach § 43 letzter Absatz den später anbauenden 
Beitragspflichtigen über die Zusammensetzung und Berechuung der von ihnen 
geforderten Leistungen nur auf Verlangen Rechnung zu legen. Es empfiehlt 
sich ortsgesetzlich die Vorlegung dieses Berechnungsnachweises bei Anforderung der 
Anliegerbeiträge ohne weiteres vorzuschreiben oder sogar anzuordnen, daß nach 
erfolgter Straßenherstellung die Kostenberechnungen nebst Belägen, die Liste der 
an die Straße angrenzenden Grundstücke unter Angabe der Frontlänge, sowie 
der Verteilungsplan unter Setzung einer bestimmten Frist zur Geltendmachung 
von Einwänden öffentlich ausgelegt werden. 
Die Einwendungen können sich übrigens, abgesehen von der Behauptung 
vorgekommener Rechnungofehler, nur auf gesetzliche Verstöße bei der Heranziehung 
stützen; so darauf, daß die Kosten mehrerer Straßen zusammengeworfen worden 
seien, daß auch bei einer über 24 Meter breiten Straße die ganze Straßenbreite 
der Berechnung zu Grunde gelegt, oder daß in die Gesamtsumme Kosten einer 
nicht zur Straßenherstellung gehörenden Anlage (z. B. einer nur für die Ver- 
sorgung der Hauogrundstücke bestimmten Wasserleitung) eingerechnet seien. In 
allen solchen Fällen ist es aber Sache des Einsprechenden, seine Ueberbürdung 
ziffermäßig nachzuweisen; die allgemeine Behauptung, die Berechnung sei falsch, 
genügt nicht. 
Dagegen können die Beitragspflichtigen Einwendungen nicht daraus her- 
leiten, daß die Arbeiten nicht zweckmäßig oder zu teuer ausgeführt, daß bei der 
Bauausführung Versehen begangen, Prozesse vermeidbar gewesen seien usw. 
Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gemeinde selbst die Unternehmerin des 
Straßenbaues, wenn auch für fremde Rechnung, war; denn sie handelt beim 
Straßenbau nicht etwa als Geschüftsführerin der Ersatzpflichtigen, sondern als 
Verwalterin einer Gemeindeangelegenheit. 
Anders liegt natürlich der Fall, wenn ein Dritter den Bau der Straße 
für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten ausgeführt hat, auch
	        
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