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wenn später die Unterhaltung der Straße von der Gemeinde übernommen
werden muß.
Zu § 44.
§ 1 läßt ortsgesetzliche Ansnahmen von den Vorschriften des § 43 in
deren wichtigen Punkten zu, die bei Erlaß der Otggesetze einer eingehenden
Prüfung bedürfen.
Wie sich aus der Anleitung zu § 13 ergibt, bietet die dort vorgesehene
Berechnung der Auliegerleistungen durch Verteilung der gesamten tatsächlich er-
wachsenen Straßenherstellungskosten auf die Frontlänge der anliegenden Grund-
stücke nicht selten Schwierigkeiten verschiedener Art und setzt die Leistungs-
pflichtigen auch bei Einforderungen von Sicherheitsleistungen der Unannehnmlichkeit
von Nachforderungen aus.
Diese Nachteile werden vermieden, einfache und klare Verhältnisse ge-
schaffen durch die Festsetzung von bestimmten Einheitopreisen, sei es für die
Straßenherstellungskosten überhaupt, sei co, was überwiegend geschehen wird,
für die unter die Straßenherstellung fallenden Einzelausführungen (Straßen=
pilasterung, Asphalt= oder Klinkerplattentrottoir, Kanalisation, Wasserleitung usw.).
Diese Festsetzungen müssen stets für bestimmte, ortsgeseßlich festgelegte
Zeiträume erfolgen und unterliegen nur der gewöhnlichen Anfechtung im Gemeinde-
aufsichtswege. Auch hier können für besondere Arten von Grundstücken (3. B. Eck-
grundstücke) oder unter sonstigen bestimmten Voraussetzungen Vergünstigungen
nachgelassen werden.
Eine weitere erhebliche Abweichung von den Grundsätzen des § 43 gestattet
aber § 44 Ziff. 1 insosern, als bei Berechnung der Kosten der Entwässerungs-,
Beleuchtungs= und Wasserleitungsanlagen, zufolge ortsgesetzlicher Vorschrift das
Leitungsnetz nicht lediglich der einzelnen am Grundstück vorbeiführenden Straßze,
sondern des gesamten Unternehmens zu Grunde gelegt werden kann, damit die
Kosten der allen Straßen zugute kommenden Einrichtungen (z. B. Pump-
stationen, Klärbassins, Hauptkanäle) auch von allen Anliegern gleichmäßig ge-
tragen werden.
Es ist deshalb diese erweiterte Art der Kostenverteilung nicht nur bei
Einführung sester Gebührensätze, sondern auch bei der Individnalberechnung des
8 43 für die drei genannten Sonderaulagen (Entwässerung, Beleuchtung, Wasser-
leitung) zulässig.
Zisi. 1.