Abs. 2
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Zu den Leistungen der letzteren Art gehört z. B. die über die Grenzen
der §§ 34, 43 Abs. 3 und 4 hinausgehende Straßen= und Platzkernfläche, das
zeither schon zu öffentlichen Verkehrszwecken dienende, von der Gemeinde unent-
geltlich herzugebende Straßenareal, etwaige durch Anliegerleistungen nicht wieder
gedeckte Entschädigungsbeträge (vogl. z. B. 8 17 Abs. 2) usw.
Insbesondere aber kann sich die Gemeinde auf diesem Wege, der vielleicht
gangbarer ist als der nach dem Gesetze vom 10. Januar 1887, betr. die Erhebung
von Beiträgen bei außerordentlicher Benutzung von Kommumikationswegen
(Ges.-S. Bd. XX S. 189), Erleichterung wegen der Straßzenunterhaltungskosten
verschaffen.
Daß bei Veranschlagung des erforderlichen Bedarfs ein etwaiger Ertrag
des betreffenden Unternehmens in Abzug zu bringen ist, versteht sich von selbst.
Uebrigens können die Abgaben auch festgesetzt werden, bevor die fragliche
Veranstaltung ausgeführt ist. In diesem Falle genügt zum Nachweise des
Bedarfs ein Kostenanschlag oder Kostenüberschlag.
Verpflichtet werden können die Grundstückseigentlimer, welche durch die
betreffenden Veranstaltungen einen Vorteil erhalten.
Den Grundstückseigentümern sind diesenigen gleichzustellen, denen ein die
gesamte wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der betreffenden Liegenschaft umfassendes
vererbliches und veräußerliches Recht an fremder Sache zusteht.
Maßgebend ist das Eigentumsverhältnis zur Zeit der Erhebung der
Abgabe; Miteigentümer können solidarisch verpflichtet werden. Sonstige Abgaben-
freiheit der Grundstücke gibt hier keinen Befreiungsgrund.
Das die betreffende Abgabe regelnde Ortsgesetz soll zugleich einen nach
den Vorteilen zu bemessenden Maßstab für die Erhebung der Beiträge aufstellen
und hierbei in geeigneten Füllen neben der Anliegerlänge der beteiligten Grund-
stücke auch die Bauweise, namentlich in Bezug auf den Umfang der bebauten
Fläche, der Geschoßzahl und der Zahl der eingebanten Wohnungen berücksichtigen.
Ist die Festsetzung und Verteilung der Beiträge lediglich mit Rücksicht
auf die Vorteilc der durch die Veranstaltung bevorzugten Klasse erfolgt, so kann
der einzelne zu der betreffenden Klasse Gehörende seiner Heranziehung nicht ent-
gegensetzen, daß er von der Veranstaltung einen besonderen Vorteil nicht habe
oder daß der Vorteil nicht im richtigen Verhältnisse zu der Höhe des Bei-
trages steht.