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Mit dem Schlusse desjenigen Jahres, in welchem mit der Errichtung des
Gebliudes begonnen worden ist, ninnnt auch die vierjährige Verjährungsfrist der
Forderung, wenn nicht für letztere ortsgesetztich ein späterer Fälligkeitstermin
festgesetzt sein sollte, ihren Anfang (ogl. §5 18 des Ausführungogesetzes vom
10. Angust 1899 zum Vürgerlichen Gesetzbuchc).
Uebrigens laufen für die zu verschiedenen Zeiten auf demselben Grund-
stücke errichteten Gebäude verschiedene Verjährungsfristen, nur tilgt natürlich die
in einem Falle erfolgte Erfüllung ein und derselben Anliegerleistung sämtliche
laufende Verpflichtungen.
Die Beitreibung der Anliegerleistungen richtet sich nach den Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege. Doch muß stets die Zu-
stellung einer Berechnung der beizutreibenden Beträge und einer Zahlungs-
aufforderung vorhergegangen sein (§ 46 Ziff. 1).
Ueber die gegen letztere, insbesonderc gegen die Höhe des Anspruches
erhobenen Einwendungen ist, wenn dieselben nicht bereits früher (s. zu § *
erledigt worden sind, im gewöhnlichen Venvaltungswege zu entscheiden (vgl. 8
des Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im W36
wege betreffend. Ges.-S. Bd. XXIII S. 202 ff.).
Dagegen steht demjenigen, der seine Beitragspflicht üÜberhaupt oder die
Fälligkeit derselben bestreitet, binnen drei Monaten nach der Zahlung oder Bei-
treibung der Rechtsweg offen (§ 16 Abs. 2).
Uebrigens beziehen sich § 16 und das mit diesem in Verbindung stehende
Gesetz vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege
betreffend (Ges.= S. Bd. XXIII S. 202 ff.), ebenso auch § 18 des Ausführungs-
gesetzes vom 10. August 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuche, nur auf Geld-
leistungen.
Es können deshalb die Ansprüche auf Arcalabtretung nach §§ 34 und 43,
sowie nach § 17 des Gesetzes, die zufolge § 17 des Ansführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in Verbindung mit § 195 des letzteren erst in 30 Jahren
verjähren, nicht auf diesem Wege zur Dunführung gelangen. Vielmehr muß,
wenn ausnahmsweise die Abtretung und Freilegung des Straßenareals nicht
rechtzeitig erfolgt sein sollte, zur Enteignung desselben in Gemäßheit § 47 des
Gesetzes geschritten werden, wobei natürlich die Entschädigungsfrage sich lediglich
nach eben diesen §§ 34, 13 und 17 richtet. Soweit aber, insbesondere durch die
Freilegung des Arcals, die Gemeinde hierbei bare Aufwendungen gehabt hat,
erfolgt deren Beitreibung in Gemäßheit § 46.