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Die danach erforderliche Abgrenzung der sich gegenseitig ergänzenden
Nechssoorschriten wird in der Praxis zuweilen Schwierigkeiten bereiten. So ist
z. B. die Frage, wann bei bloßen Teilenteignungen der Eigentümer die Ab-
nahme des ganzen Grundstückes verlangen kann, nicht etwa bloß nach § 18 dieses
Gesetzes, sondern auch nach Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 1856 zu
entscheiden.
Der in Art. 12 des letzteren Gesetzes aufgestellte Grundsatz, daß diejenigen
Vorteile, welche erst durch das betreffende Unternehmen selbst für das zu ent-
eignende Grundstück entstehen, bei der Entschädigung nicht mit in Anschlag zu
bringen sind, hat unter Erstreckung auch auf die durch das Unternehmen ein-
tretenden Wertsminderungen in § 47 Abs. 4 seinen erneuten Ausdruck gefunden.
Wirkliche Enteignungsfälle der eingangs erwähnten Art liegen z. B. vor,
wenn die Gemeindebehörden
die Abtretung der nach einem Bebauungsplane zur Anlegung oder
Erweiterung öffentlicher Verkehrsräume erforderlichen Grundflächen
(§ 32), oder 4
die Erwerbung oder Abtretung der zur Ergänzung oder Verschmelzung
unbebaubarer Grundstücksflächen oder zur Herbeiführung sonstiger
minder erheblicher Grenzberichtigungen erforderlichen Landstreisen (5 20
Abs. 2), oder
im Umlegungsverfahren die Abtretung der ihren Flächeninhalte nach
zu einer Baustelle nicht ausreichenden Grundstücke (§ 24 Ziff. 4) oder
die Abtretung des zur Durchführung einer sogenannten Zonen-
enteignung erforderlichen Geländes (§ 27)
verlangen.
Die Vorschriften der beiden obenerwähnten Gesetze vom und
15. März 1856 finden aber, mit den beiden in § 47 Abs. 1 und 3 ersichtlichen
Abweichungen, überhaupt überall da Amvendung, wo nach dem vorliegenden
Gesetz Eigentumsabtretungen und Entschädigungen in Frage kommen, auch wenn
es sich um keine wirklichen Enteignungsfälle handelt. Fälle dieser Art liegen
namentlich überall da vor,
wo Eigentumsabtretungen als Baubedingung, sei es kraft Gesetzes (6 17
Abs. 1 bis 4, § 20 Abs. 1, 8§ 34, 35, § 48 Abs. 1), sei es kraft einer
nach § 48 Abs. 2 und 3 zu boeurteilenden Erklärung des Grundeigen-
tümers gefordert werden,
W. Juni 1650
24. März 1803