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wo der Eigentümer die Uebernahme seines Grundstückes in Gemäßheit
8 18 oder 8 21 Abs. 2, 3 voni der Gemeinde verlangt,
wo es sich um eine Schadloshaltung derjenigen Wertsminderungen
handelt,
welche ein im Vertrauen auf die Durchführung eines Bebauungs-
planes errichtetes Gebäude durch eine Aenderung des letzteren
(8 12 Abs. 3) oder welche ein an einer bereits bestehenden Straße
errichtetes Gebände infolge Einziehung oder Aenderung der Höhen=
lage der Straße (§ 21 Abs. 1 und 4), oder
welche das zwischen Bau= und Straßenfluchtlinie fallende zeither
bebaute oder das in der Nähe einer Eisenbahn gelegene Gelände
durch die auf ihm lastenden Baubeschränkungen (5 17 Abst. 5,
§5 3 Abs. 1 bis 3) erleidet, endlich
wo beim Umlegungsverfahren nicht zu vermeidende Wertsunterschiede zwischen
den in die Masse eingebrachten und den aus derselben erhaltenen
Grundstücken auszugleichen (§ 24 Ziff. 5 Abs. 2) oder werterhöhende
Kulturveränderungen nach § 15 Abs. 3 zu entschädigen sind.
Dagegen wird in anderen Fällen gesetzlicher Baubeschränkungen (wie solche
z. B. durch § 2, § 3 Abs. 4, § 4), durch die Folgen der sogenannten positiven
14) und der negativen (§ 15) Linienfunktion, durch Anordnung der Bausperre
(§ 16 Abs. 2, § 23 letzter Absatz) oder durch die Untersagung von Grundstücks-
teilungen im Plangebiete (6 19) geschaffen sind, irgend welche Entschädigung
nicht gewährt.
Wie § 47 Abs. 5 in Uebereinstimmung übrigens mit § 3 des Nachtrags-
gesetzes vom 21. März 1893 zum Enteignungsgesetze vom 26. Juni 1856
(Ges.-S. Bd. XXI S. 202) bestimmt, sind die auf Grund dieses Gesetzes zu
gewährenden Emtschädigungen von der Gemeinde aufzubringen, soweit nicht aus
besonderen Rechtstiteln Verpflichtete dafür aufzukommen haben.
Als solche besondere Rechtstitel kommen z. B. § 3 Abs. 3 in Betracht,
wonach die dort erwähnten Entschädigungen von dem Eisenbähnunternehmen zu
gewähren sind, oder § 34 in Verbindung mit § 33 Ziff. 3, denen zufolge der
Anbauende das betreffende enteignete Arcal zu entschädigen hat (s. auch § 3
des zit. Gesetzes vom 24. März 1893).
In zwei Punkten hat, wie bereits oben erwähnt, das Gesetz bei den
uneigentlichen Enteignungsfällen Abweichungen von dem wirklichen Enteignungs-
verfahren getroffen.