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Zunächst tritt an die Stelle des Enteignungskommissars in den Fällen
der ersteren Art stets die Baupolizeibehörde; ist aber die Gemeinde selbst an dem
Verfahren aktiv oder passiv beteiligt und der Vorstand derselben gleichzeitig
Baupolizeibehörde, so hat die Befugnis des Enteignungskommissars ein für den
einzelnen Fall oder ein für allemal Beauftragter der Aufsichtsbehörde, der übrigens
auch eine Behörde sein kann, wahrzunehmen. An dem Instanzenzuge wird
dadurch nichts geändert.
Soweit hierbei der Grundstückseigentümer die Abnahme seines Grundstückes
durch die Gemeinde gegen Entschädigung zu verlangen berechtigt ist, — Fälle der
sogenannten umgekehrten Enteignung — bedarf es zur Einleitung und Durch-
führung des Verfahrens lediglich des Antrages dieses Grundstückseigentümers.
Die zweite Abweichung bei den uneigentlichen Enteignungsfällen besteht
darin, daß, während im wirklichen Enteignungsverfahren lediglich gegen den
Anspruch des Kommissars über das Ergebnis der Abschätzung den Parteien
die Berufung an das endgültig entscheidende Landgericht zusteht (§ 5 des Gesetzes
vom 24. März 1893), hier außerdem der Rechtweg zulässig ist, wenn der Grund
oder die Fälligkeit des Anspruchs von dem Verpflichteten bestritten werden (§ 47
Abs. 3). Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn ein Baubewerber behauptet,
die seitens der Baupolizeibehörde als Baubedingung von ihm geforderte unent-
geltliche Abtretung von Straßenland entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Eine bestimmte Frist für die Erhebung dieser Klage ist im Gesetze nicht
vorgeschrieben; letzteres hat vielmehr lediglich die örtliche Zuständigkeit des Ge-
richtes geregelt (§ 47 Abs. 3).
E. versteht sich von selbst, daß da, wo bei Verabredungen der Beteiligten
über den Auliegerleistungen inhaltlich gleiche Verpflichtungen ausnahmsweise
privatrechtliche Verhältnisse begründet worden sind (s. zu §§ 48, 19) der Rechts-
weg ohne weiteres beschritten werden kann.
Zu §5 48.
§5 48 Abs. 1 spricht den eigentlich selbstverständlichen Satz aus, daß die
die Grundstticke als solche treffenden Verpflichtungen in baupolizeilichen Angelegen-
heiten, da sie dem öffentlichen Rechte angehören und also die Eigenschaft öffentlich-
rechtlicher Lasten haben, dinglicher Natur sind.
Dabei macht es grundsätzlich keiuen Unterschied, ob derartige Verpflichtungen
unmittelbar auf dem Gesetze beruhen, oder von der zuständigen Behörde den
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