Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Zunächst tritt an die Stelle des Enteignungskommissars in den Fällen 
der ersteren Art stets die Baupolizeibehörde; ist aber die Gemeinde selbst an dem 
Verfahren aktiv oder passiv beteiligt und der Vorstand derselben gleichzeitig 
Baupolizeibehörde, so hat die Befugnis des Enteignungskommissars ein für den 
einzelnen Fall oder ein für allemal Beauftragter der Aufsichtsbehörde, der übrigens 
auch eine Behörde sein kann, wahrzunehmen. An dem Instanzenzuge wird 
dadurch nichts geändert. 
Soweit hierbei der Grundstückseigentümer die Abnahme seines Grundstückes 
durch die Gemeinde gegen Entschädigung zu verlangen berechtigt ist, — Fälle der 
sogenannten umgekehrten Enteignung — bedarf es zur Einleitung und Durch- 
führung des Verfahrens lediglich des Antrages dieses Grundstückseigentümers. 
Die zweite Abweichung bei den uneigentlichen Enteignungsfällen besteht 
darin, daß, während im wirklichen Enteignungsverfahren lediglich gegen den 
Anspruch des Kommissars über das Ergebnis der Abschätzung den Parteien 
die Berufung an das endgültig entscheidende Landgericht zusteht (§ 5 des Gesetzes 
vom 24. März 1893), hier außerdem der Rechtweg zulässig ist, wenn der Grund 
oder die Fälligkeit des Anspruchs von dem Verpflichteten bestritten werden (§ 47 
Abs. 3). Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn ein Baubewerber behauptet, 
die seitens der Baupolizeibehörde als Baubedingung von ihm geforderte unent- 
geltliche Abtretung von Straßenland entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. 
Eine bestimmte Frist für die Erhebung dieser Klage ist im Gesetze nicht 
vorgeschrieben; letzteres hat vielmehr lediglich die örtliche Zuständigkeit des Ge- 
richtes geregelt (§ 47 Abs. 3). 
E. versteht sich von selbst, daß da, wo bei Verabredungen der Beteiligten 
über den Auliegerleistungen inhaltlich gleiche Verpflichtungen ausnahmsweise 
privatrechtliche Verhältnisse begründet worden sind (s. zu §§ 48, 19) der Rechts- 
weg ohne weiteres beschritten werden kann. 
Zu §5 48. 
§5 48 Abs. 1 spricht den eigentlich selbstverständlichen Satz aus, daß die 
die Grundstticke als solche treffenden Verpflichtungen in baupolizeilichen Angelegen- 
heiten, da sie dem öffentlichen Rechte angehören und also die Eigenschaft öffentlich- 
rechtlicher Lasten haben, dinglicher Natur sind. 
Dabei macht es grundsätzlich keiuen Unterschied, ob derartige Verpflichtungen 
unmittelbar auf dem Gesetze beruhen, oder von der zuständigen Behörde den 
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