Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Gräben oder Wasserläufe, auf die Grundlage eines privatrechtlichen, vielleicht 
sogar unter Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen Vertrages stellt. 
Auch die bei Ausführung einer Straße oder deren Zubehörungen durch 
Dritte (6 37 Abs. 3, § 42) zwischen diesen und der Gemeinde getroffenen Ab- 
machungen werden, wenn nicht das Ortsgesetz in dieser Beziehung völlig klarce 
Verhältnisse geschaffen hat, leicht einen privatrechtlichen Charakter annehmen. 
Die Baupolizeibehörden haben deshalb auf diese Frage bei etwaigen Ver- 
handlungen mit Dritten ihr besonderes Augenmerk zu richten und sollen, wenn 
bei notwendigen Belastungen fremder Grundstücke die Begründung dauernder 
dinglicher Rechte freiwillig nicht zu erreichen ist, zur Schaffung solcher im Ent- 
eignungsverfahren (Gesetz vom 26. Juni 1850, Ges.-S. Bd. XI S. 117) schreiten, 
damit nicht später der Bestand der für das öffentliche Interesse wichtigen oder 
gar unentbehrlichen Anlagen durch Privatrechtsstreitigkeiten in Frage gestellt 
werden kann. 
Wenn auch die baurechtlichen Verpflichtungen als dingliche Lasten auf 
dem ganzen Grundstücke haften, so kommt doch letzteres dabei ausschließlich als 
Baustelle in Betracht; Abtrennungen von Teilen des Hinterlandes bleiben desbalb 
regelmäßig von den Lasten befreit, wenn nicht z. B. etwa für die Verteilung 
der Straßenherstellungskosten ausdrücklich bestimmt sein sollte, daß das ganze 
Gebiet nach der Grundfläche beizutragen hat. 
Dagegen wird bei den sich auf die Frontlänge des Grundstückes erstreckenden 
Abtrennungen stets eine Teilung der Verpflichtung einzutreten haben. 
Der dingliche Charakter der baurechtlichen Verpflichtungen bringt es mit 
sich, daß diese bei Wechsel des Eigentümers des belasteten Grundstückes auch 
den neuen Erwerber verhaften. Der bisherige Grundstückseigentümer bleibt 
aber nur für diejenigen während seiner Besitzzeit fällig gewordenen Leistungen 
verpflichtet, zu denen er bereits vor der Veräußerung herangezogen worden war 
(vgl. 8 46). 
Hatte er aber als Bauender für künftige Erfüllung von Auliegerleistungen 
Sicherheit bestellt, so kann er diese vor Befriedigung des Forderungsberechtigten 
nicht zurückfordern. 
Wird von dem neuen Erwerber die Leistung verlangt, so kann er sich 
auch der dem früheren Eigentümer zustehenden Einwendungen bedienen, ins- 
besondere sich auf ein früheres, den geltend gemachten Anspruch konsumierendes 
Urteil berufen.
	        
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