Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Auch durch die Zwangsvollstreckung in das verpflichtete Grundstück 
werden die baurechtlichen Verpflichtungen als öffentliche Lasten des Grundstücks 
nicht berührt; nur soweit dieselben in mehr oder weniger regelmäßig wieder- 
kehrenden Leistungen bestehen, bedürfen die Rückstände der Anmeldung (vol. § 10 
Abs. 1 Ziff. 3, § 156 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung 
und Zwangsverwaltung vom 20. Mai 1898). Die letztere Vorschrift bezieht 
sich daher nicht auf solche baurechtliche Grundstückslasten, die sich mit einer ein- 
maligen Leistung erschöpfen. 
Ebensowenig ist die Eröffnung des Konkursverfahrens auf den Bestand 
der baurechtlichen Verpflichtungen von Einfluß. 
Solange die Grundstücke von der Konkursmasse freigegeben sind und sich 
noch in der Verwaltung des Gemeinschuldners befinden (§ 24 des Reichsgesetzes 
über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 20. Mai 1898) haben 
sich die jene Verpflichtungen betreffenden behördlichen Verfügungen an diesen zu 
richten. Gehören die Grundstücke aber zur Konkursmasse, so ist der Konkurs- 
venvalter zur Entgegennahme solcher Verfügungen legitimiert. 
Sovweit die betreffende baurechtliche Verpslichtung unter den Begriff einer 
„öffentlichen Abgabe“ im Sinne des § 61 Ziff. 2 der Reichskonkursordnung vom 
17. Mai 13988 fällt, genießt sie des dort erwähnten Vorzugsrechtes. 
Auch in anderen Fällen einer Beschränkung der Verfügungsgewalt des 
Grundstückseigentülmers (Vormundschaft, Pflegschaft, Zwangsverwaltung) können 
behördliche Verfügungen über die baurechtlichen Verpflichtungen nur demjenigen 
zugestellt werden, der zu Verwaltungshandlungen berechtigt ist. In den Fällen 
des § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Bestellung eines Nachlaßpflegers 
zu beantragen. 
Zu §5 49. 
Wenn in Absatz 1 dieses Paragraphen die Baupolizeibehörde für berechtigt 
erklärt wird, die Eintragung baurechtlicher Verpflichtungen der im §. 48 er- 
wähnten Art im Grundbuche, sobald sic an sich unbestritten sind oder endgültig über 
sie entschieden ist, beim Grundbuchamte zu beantragen, so werden damit zugleich 
die genannten Verpflichtungen für eintragsfähig erklärt. 
Diese Abweichung von § 72 der Landesherrlichen Verordnung vom 
18. November 1899 zur Ausführung der Grundbuchordnung (Ges.-S. Bd. XXIII 
S. 281) — hinsichtlich des früheren Rechtes s. § 14 des Gesetzes vom
	        
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