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20. November 1858, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypotheken-
wesen betr. (Ges.-S. Bd. XII S. 89) — ist durch Art. 55, 218 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und durch §§ 82 Abs. 2, 83 der Reichs-
grundbuchordnung (s. auch § 17 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zu der letzteren
vom 10. August 1899 — Ges.-S. Bd. XXIII S. 111 —) gerechtfertigt.
Die Eintragung der betreffenden baurechtlichen Verpflichtung erfolgt in
derjeuigen Abteilung des Grundbuchblattes, in welcher das von der Verpflichtung
betroffene Recht seine Stelle hat, insbesondere sind Verfügungsbeschränkungen in-
betreff des Eigentums in die zweite Abteilung einzutragen. Hierher gehören
5. B. alle Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Art der Ueberbauung oder hin-
sichtlich der Nichtbebauung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, sowie hin-
sichtlich der Art der Benutzung von Bauten oder Bauteilen von dem Eigentümer
mit Rücksicht auf ein von ihm oder von einem anderen Eigentümer eingereichtes
Baugesuch übernommen werden, auch die aus § 15 des Gesetzes sich ergebende
Verpflichtung, auf Straßen= oder Vorgartenland einstweilig gestattete Bauten
auf Verlangen der Polizeibehörde jederzeit und ohne Anspruch auf Entschädigung
zu entfernen.
Dagegen werden in die dritte Abteilung eingetragen alle baurechtlichen
Verpflichtungen, die einen reallasten= oder hypothekenartigen Charakter haben,
namentlich die Sicherungshypotheken wegen der Auliegerleistungen. Soweit aber
die letzteren in der Verpflichtung zur Abtretung von Grund und Boden bestehen,
genügt als Sicherheitsleistung die Eintragung einer Vormerkung (8 883 des
Bürgerlichen Gesetzbuches) in der zweiten Abteilung des Grundbuches.
Sind freilich auf einem später als Straßenareal zu verwendenden Grund-
stücke Lasten (insbesondere Dienstbarkeiten, Reallasten, Hypotheken, Grundschulden
oder Rentenschulden) eingetragen, so genügt die Vormerkung nicht, sondern es
ist, wenn die Lasten nicht alsbald beseitigt werden, wegen der künftigen Beseitigung
eine Sicherungshypothek einzutragen.
Im übrigen finden auf die Eintragung der baurechtlichen Verpflichtungen
die Vorschriften der Landesherrlichen Verordnung vom 18. November 1899 zur
Ausführung der Grundbuchordnung (Ges.-S. Bd. XXIII S. 203 ff.) siungemäße
Anwendung. Diese Verpflichtungen bedürfen aber nicht nur zu ihrer Eintragung,
sondern auch zu ihrer Berichtigung oder Löschung eines Antrages der Bau--
polizeibehörde.
Von selbst versteht es sich übrigens, daß da, wo mit baulichen Angelegen-
heiten zusammenhängende Verpflichtungen nicht öffentlich-rechtlicher, sondern privat-