309
rechtlicher Natur sind (vgl. hierzu das zu § 48 Gesagte), ausschließlich die Reichs-
grundbuchordnung nebst Auoführungsgesetzen und -Verordnungen maßgebend ist.
In die privatrechtliche Form lassen sich unter Umständen die Sicherungs-
hypotheken wegen der Anliegerleistungen kleiden; dagegen lann eine Befugnis,
die dem Berechtigten keinen wirtschaftlichen Vorteil bietet, sondern nur dazu dienen
soll, einen der Baupolizeiordnung entsprechenden Zustand des Grundstückes sicher
zu stellen, den Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der Baupolizei-
oder Gemeindebehörde nicht bilden, Is. Beschluß des Reichsgerichtes vom 11. Ok-
tober 1905 — Band 61 S. 338 ff. der Entscheidungen in Ziwvilsachen.)
Wenn nun aber auch durch § 49 die Zulässigkeit einer grundbicherlichen
Verlautbarung der auf dem Gebiecte des Bauwesens sich bewegenden öffentlich-
rechtlichen Verpflichtungen geschaffen ist, so erscheint es doch behufs Vermeidung
unzweckmäßiger Kosten und einer Ueberlastung des Grund= und Hypothekenbuches
keineswegs wünschenswert, daß von dieser Maßnahme in jedem Fall oder auch
nur in erheblicherem Umfange Gebrauch gemacht werde.
Denn auch ohne grundbücherlichen Eintrag gehen zufolge § 48 Abs. 1 die
genannten Verpflichtungen ohne weiteres auf den Nachbesitzer über und haftet
wegen derselben der Verkäufer dem Käufer des Grundstückes (6 49 Abs. 1 L.c.
in Verbindung mit § 436 Bürgerlichen Gesetzbuches). Außerdem aber eröffnen
die Absätze 2 bis 4 des § 19 noch einen weiteren Weg, bestehende baurechtliche
Verpflichtungen für jeden Interessenten offenkundig zu machen, nämlich durch
Einführung besonderer öffentlicher Lastenbücher, in welche sämtliche derartige
Verpflichtungen einzutragen sind.
Nach dem Gesetze sind diese Lastenbücher nur für diejenigen Gemeinden
obligatorisch, in denen ein Bedürfnis hierzu besteht. Dies ist nicht der Fall in
Gemeinden mit geringer Bauentwickelung, mit einfachen und durchsichtigen Ver-
hältnissen, in denen es vielleicht auch an einer zur Führung des Lastenbuches
geeigneten Persönlichkeit fehlt. Wo sich aber das Bedürfnis für Einführung eines
Lastenbuches geltend macht, da kann die Gemeinde in Gemäßheit § 52 des Gesetzes
von der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung angehalten werden.
Das betreffende Ortsgesetz hat Bestimmung zu treffen über die innere
Einrichtung der Lastenbücher, die Feststellung, Fassung und Löschung der in ihnen
zu verlautbarenden Ansprüche, sowie über die Bedeutung und Wirkung der
Einträge, etwa in folgender Weise: