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Ortsgesetz wegen Anlegung eines Lastenbuches.
I. Bwech des LTastenbuches.
81.
Für die Gemeinde wird auf Grund von § 40
des Bebauungsgesetzes vom 12. März 1907 zur Beurkundung der auf den
einzelnen Grundstücken lastenden baurechtlichen Verpflichtungen (§ 48 des Ge-
setzes) und der hinsichtlich solcher durch Abtretung, Pfändung, Ueberweisung usw.
eintretenden rechtlichen Veränderungen ein Lastenbuch angelegt.
62.
Insbesondere dient das Lastenbuch zur Verlautbarung
. der gestundeten oder sichergestellten Anliegerleistungen (ogl. 88 34, 40
des Gesetzes),
—
2. der nach § 41 des Gesetzes auf einzelnen Grundstücken haftenden Ver-
pflichtungen zur Straßenunterhaltung,
3. der Ansprüche auf Rückerstattungen von Anliegerleistungen (§ 43 des
Gesetzes),
4. der von den einzelnen Grundstücken in Gemäßheit § 45 des Gesetzes
zu entrichtenden Beiträge,
5. der die Art der Ueberbauung oder die Nichtbebauung von Grundstücken
oder Grundstücksteilen, sowie die Art der Benutzung von Bauten oder
Bauteilen betreffenden, von der Baupolizeibehörde auferlegten oder dieser
bezw. der Gemeindebehörde gegenüber übernommenen Verpflichtungen,
und zwar gleichviel, ob solche Leistungen schon fällig sind oder nicht.
§ 3.
Von der Eintragung in das Lastenbuch sind ausgeschlossen
tah allgemeine Verpflichtungen, die allen Grundstücken im Gemeindebezirk
auferlegt sind.
b) Grunddienstbarkeiten, die nach der Grundbuchordnung vom 24. März 1897
in das Grundbuch einzutragen sind.