300 XXIX.
§ 164.
Ein guter Gesang ist nur möglich, wenn das Gehör der Schüler geschärft und die Stimme
planmäßig und gründlich geschult worden ist. Zu diesem Zwecke müssen in den beiden untersten
Schuljahren zuerst die Hellaute naturgemäß entwickelt und hernach wenigstens die schwierigeren
An-- und Auslaute richtig gebildet werden.
Auch in den folgenden Schuljahren dürfen diese Übungen nicht außer acht gelassen werden.
§ 165.
Bei der Auswahl der Lieder sind die bewährten Volksmelodien und solche Kompositionen,
die den Volkston treffen, in erster Reihe zu berücksichtigen. Dem vaterländischen Liede ist
dabei eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Auch das religiöse Lied soll die gebührende Berücksichtigung finden. Zu diesem Zwecke
ist, der bisherigen Ubung entsprechend, von der für den Gesang vorgesehenen Unterrichtszeit
wöchentlich eine halbe Stunde für die Einübung der kirchlichen Gesänge auszuscheiden und im
Stundenplane besonders zu vermerken.
8 166.
An die Einübung der Melodie soll nicht gegangen werden, bevor alle Strophen des
Textes erklärt worden sind und von allen Schülern mit richtiger Aussprache auswendig vor-
getragen werden können.
Das fertig geübte Lied ist stets frei vorzutragen und zwar nach dem Taktschlage des Lehrers.
1. Beichnen.
8 167
Viertes und fünftes Schuljahr: Freihändiges Zeichnen flacher Gebranuchsgegen-
stände wie Schilde, Warnungstafeln u. s. w. und regelmäßiger Naturformen wie Pflanzen-
blätter, Schmetterlinge u. s. w.
Übungen im Sehen und in der Wiedergabe der drei Grundfarben Blau, Rot und Gelb
und dann der Mischfarben Grün, Violett und Orange. Gedächtniszeichnen.
8 168.
Sechstes und siebtes Schuljahr: Beobachten und freihändiges Zeichnen per—
spektivischer Verschiebungen, zunächst von Flächen und dann auch von Körpern.
Fortgesetzte Ubung in der Anwendung der Farben. Gedächtniszeichnen.
§ 169.
Achtes Schuljahr: Perspektivisches Zeichnen nach Gegenständen der Umgebung, bei
vorgeschritteneren Schülern mit Angabe der Beleuchtung.
Fortgesetzte Übung im Anmalen und Gedächtniszeichnen