Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Sie umfaßt die Erhaltung des Lastenbuches in seinem vorschriftsmäßigen 
Zustande, die Besorgung der Eintragungen, sowie die Verwahrung des Buches 
und die Fertigung von Auszügen daraus. 
III. Die Eintragungen im Kallenbuche. 
A. Aeltere Verpflichtungen. 
§8 7. 
Baurechtliche Verpflichtungen, welche vor dem entstanden 
sind, werden nur auf Antrag dee Berechtigten oder des Verpflichtrten oder 
anderer Beteiligter oder, wenn die Baupolizeibehörde es für erforderlich hält, auf 
deren besondere Veranlassung in das Lastenbuch eingetragen. 
86. 
Der beantragte Eintragungsvermerk ist im Entwurfe sämtlichen Beteiligten, 
zu denen gegebenenfalls auch die an dem zu belastenden Grundstücke Dritt- 
berechtigten (Hypothekengläubiger usw.) gehören, mit der Bedeutung zuzustellen, 
daß, wenn innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung bei der Baupolizeibehörde 
kein Widerspruch hiergegen erhoben wird, der Eintrag im Lastenbuche erfolgen werde. 
80. 
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so sind sämtliche Beteiligte hiervon 
mit dem Bemerken in Kenntnis zu setzen, daß es ihnen anheimgestellt werde, 
eine Entscheidung zu beanträgen. Diese Entscheidung ist von der Baupolizei- 
behörde selbst herbeizuführen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für erforderlich 
erachtet. - 
8 10. 
Die Entscheidung über den beantragten Eintragungsvermerk erfolgt von 
derselben Stelle, welche über die Verpflichtung selbst zu entscheiden haben würde. 
W 11. 
Wird von Herbeiführung einer Entscheidung abgesehen, so ist auf Antrag 
die Verpflichtung mit dem Vermerke, daß und inwiefern sie bestritten ist, in das 
Lastenbuch einzutragen. 
Dieser Vermerk ist gegebenenfalls nachträglich wieder zu löschen.
	        
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