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2. alle diejenigen Vorkehrungen verboten oder nur unter bestimmten
Sicherungsmaßregeln zulässig sind, durch welche dem in die Wasser-
leitung gelangenden Wasser Infektionserreger, giftige oder ver-
unreinigende Stoffe zugeführt werden können (z. B. Lagerung
namentlich menschlichen Düngers, Errichtung schädigender Betriebe,
Zu= oder nicht genügend gesicherte Durchleitung schmutziger oder
sonst verdächtiger Wässer).
8 2.
Zuständig zum Erlaß von Anordnungen der im vorstehenden Paragraphen
erwähnten Art ist das Landratsamt desjenigen Bezirks, in welchem die der
betreffenden Anordnung zu unterstellenden Grundstücke liegen.
Die Anordnung kann nur auf Antrag des Eigentümers der zu schützenden
Wasserleitung erlassen werden. Der Antrag ist zunächst dem Grundstickscigen-
tüimer zur Erklärung binnen zwei Wochen mitzuteilen. Erklärt dieser sich nicht
einverstanden, so ist nur nach Gehör von Sachverständigen (Geologen, Wasser-
versorgungsingenieure, Chemiker, Hygieniker usw.) zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung des Landratsamtes ist binnen zwei Wochen, von
dem Tage der Eröffnung der Anordnung an gerechnet, Berufung an das Fllrstliche
Ministerium, Abteilung für das Innere, und gegen dessen Entscheidung binnen
der gleichen Frist weitere Berufung an das Gesamtministerium zulässig.
§5 3.
Wird eine Anordnung der im § 1 erwähnten Art erlassen, so ist der
Antragsteller verpflichtet, den dadurch entstehenden Schaden dem Betroffenen
zu ersetzen.
Der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks ist berechtigt, statt der
Entschädigung zu verlangen, daß der Antragsteller das Grundstück, soweit es
nicht e zweckmäßig bebaut werden kann, erwirbt.
Die Entscheidung über diese Verpflichtung des Antragstellers erfolgt im
Streitfalle durch das nach § 2 zuständige Landratsamt. Auf die Anfechtung
der Entscheidung finden die Bestimmungen des Absatz 3 desselben Paragraphen
Anwendung.
84.
Kommt über die von dem Antragsteller zu gewährende Entschädigung
oder den von ihm zu zahlenden Preis eine Einigung nicht zu stande, so erfolgt