320
Soweit die zur Genehmigung vorgelegten Ortogesetze durch örtliche Ver-
hältnisse gebotene Abweichungen von dem Gesetze vom 12. März 1907 enthalten,
sind solche in dem Vorlegungsberichte eingehend zu begründen.
Wenn Ortsgesetze mit reichs= oder landesgesetzlichen Vorschriften in Wider-
spruch stehen, so sind sie insoweit für den Richter unverbindlich, außer wenn die
behördliche Genehmigung der Abweichung sich ausdrücklich darauf stützt, daß diese
durch örtliche Verhältnisse geboten ist; im übrigen brauchen aber die die Gemeinde
zum Erlasse eines Ortsgesetzes berechtigenden gesetzlichen Vorschriften in demselben
nicht besonders angeführt zu werden.
Die danach rechtsgültigen Ortsgesetze sind aber allgemein verbindlich, auch
für die Staatsbehörden, sie können, abgesehen von den Ausnahmefällen des
* 52, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gemeindevertretung nicht einseitig
von den Aufsichtsbehörden geändert werden; sie bilden auch den Beteiligten gegen-
über die nicht mehr aufechtbare Grundlage für die Entschließung der Baupolizei=
behörden und der ihnen übergeordneten Instanzen und gehen gegebenenfalls
auch dieser Ausführungsverordnung und sonstigen Ausführungsbestimmungen
vor. Diese sind aber überall da anzmvenden, wo das Ortsgesetz vom Bebauungs-
gesetze vom 12. März 1907 nicht abweicht oder klare, zwingende Vorschriften
vermissen läßt. Ueber die Zulassung von Ausnahmen von Ortsgesetzen in Einzel-
fällen bestimmt § 53 Abs. 2 näheres.
Die Absätze 2 und 3 des § 51 klären einige durch die Artikel 10 und 11
der rev. Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874 offen gelassene Zweifelsfragen
wegen der zulässigen räumlichen Ausdehnung der Ortsgesetze und des Verfahrens
bei Aufhebung derselben.
Bezüglich der für mehrere Gemeinden gemeinschaftlichen Ortsgesetze enthält
schon das Krankenversicherungsgesetz vom 10. April 1892 in den 885 12 und 43
ähnliche Bestimmungen.
Kommen übrigens solche gemeinschaftliche Ortsgesetze nicht zustande, so
kann ortsgesetzlich die Verpflichtung zu den Aunliegerleistungen auch auf diejenigen
Grundstücke erstreckt werden, welche zwar außerhalb der Gemeinde, aber an einer
zu dieser in ihrer ganzen Breite gehörigen Straße liegen.
Das eine derartige Bestimmung enthaltende Ortsgesetz darf aber nur nach
Gehör der Vertretung der Nachbargemeinde und der von der Bestimmung
getroffenen Grundstückseigentümer und nur unter der Voraussetzung genehmigt
werden, daß überwiegende Billigkeitsgründe dafür sprechen.