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sie kann entweder für gewisse Arten der Herstellung (z. B. Straßenpflasterung)
oder für bestimmte Straßen oder für bestimmte besonders geartete Grundstücke
(z. B. hinsichtlich der Schleusenkosten für die bereits mit eigener ausreichender
Bewässerung versehenen Grundstücke) erfolgen.
Eine derartige Anordnung können aber die Gemeindebehörden auch nur
durch Ortsgesetz und nicht etwa durch bloßen Gemeindebeschluß treffen. Wilrde
auf letzterem Wege von einer Gemeinde ganz allgemein die Erhebung der Aulieger-
leistungen in geringeren Beträgen beschlossen, als wic sie das Gesetz vom 12. März
1907 oder ortggesetzliche Vorschriften vorschreiben, so wäre das ein in dieser
Gestalt unzulässiger Verzicht der Gemeinden auf das ihnen verliehene Finanz-
hoheitsrecht.
Dagegen sind die Gemeindebehörden nicht gehindert, aus Rücksichten der
Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine einzelne bestimmte Abgaben-=
forderung, einen einzelnen Anliegerbeitrag ganz zu erlassen oder herabzusetzen
oder sonstige Privatabkommen mit dem Pflichtigen darüber zu treffen. Auch in
diesem Falle müssen aber die erlassenen Beiträge regelmäßig auf die Gemeinde-
kasse übernommen und dürfen nicht Dritten — außer mit deren Einverständnis —
zur Last gelegt werden. Vielmehr sind in solchem Falle die Dritten z. B. die-
jenigen, deren Sicherheitsleistung die erlassenen Anliegerbeiträge anderer mit um-
faßt, durch die Gemeinde entsprechend zu entlasten.
§* 53 Abs. 2 regelt das Verfahren bei Ausnahmebewilligungen von den
Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 1907, seiner Ausführungsverordnungen
und ortsgesetzlicher Bestimmungen, soweit sie sich nicht auf bloße Geldleistungen
der Aunlieger beziehen.
Soweit nicht in einzelnen Fällen, z. B. hinsichtlich des Abweichens von
der sogenannten positiven Linienfunktion nach § 14, etwas anderes bestimmt ist,
können solche Ausnahmen nur durch das Ministerium, Abteilung für das Innere,
bewilligt werden. Dieses soll aber, wenn von ortsgesetzlichen Bestimmungen
dispensiert werden soll, die betreffenden Gemeindebehörden, und wenn Rechte oder
rechtlich geschützte Interessen Dritter dabei berührt werden, die danach Beteiligten
zuvor hören.
Wenn es somit auch in beiden Fällen des Einverständnisses der gehörten
Stellen zu der Ansnahmebewilligung nicht bedarf, so soll doch gegen deren
Widerspruch eine solche nur dann eintreten, wenn nicht bloße Zweckmäßigkeits-
gründe, sondern überwiegende Rücksichten des öffentlichen Wohles dajür sprechen,