Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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sie kann entweder für gewisse Arten der Herstellung (z. B. Straßenpflasterung) 
oder für bestimmte Straßen oder für bestimmte besonders geartete Grundstücke 
(z. B. hinsichtlich der Schleusenkosten für die bereits mit eigener ausreichender 
Bewässerung versehenen Grundstücke) erfolgen. 
Eine derartige Anordnung können aber die Gemeindebehörden auch nur 
durch Ortsgesetz und nicht etwa durch bloßen Gemeindebeschluß treffen. Wilrde 
auf letzterem Wege von einer Gemeinde ganz allgemein die Erhebung der Aulieger- 
leistungen in geringeren Beträgen beschlossen, als wic sie das Gesetz vom 12. März 
1907 oder ortggesetzliche Vorschriften vorschreiben, so wäre das ein in dieser 
Gestalt unzulässiger Verzicht der Gemeinden auf das ihnen verliehene Finanz- 
hoheitsrecht. 
Dagegen sind die Gemeindebehörden nicht gehindert, aus Rücksichten der 
Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine einzelne bestimmte Abgaben-= 
forderung, einen einzelnen Anliegerbeitrag ganz zu erlassen oder herabzusetzen 
oder sonstige Privatabkommen mit dem Pflichtigen darüber zu treffen. Auch in 
diesem Falle müssen aber die erlassenen Beiträge regelmäßig auf die Gemeinde- 
kasse übernommen und dürfen nicht Dritten — außer mit deren Einverständnis — 
zur Last gelegt werden. Vielmehr sind in solchem Falle die Dritten z. B. die- 
jenigen, deren Sicherheitsleistung die erlassenen Anliegerbeiträge anderer mit um- 
faßt, durch die Gemeinde entsprechend zu entlasten. 
§* 53 Abs. 2 regelt das Verfahren bei Ausnahmebewilligungen von den 
Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 1907, seiner Ausführungsverordnungen 
und ortsgesetzlicher Bestimmungen, soweit sie sich nicht auf bloße Geldleistungen 
der Aunlieger beziehen. 
Soweit nicht in einzelnen Fällen, z. B. hinsichtlich des Abweichens von 
der sogenannten positiven Linienfunktion nach § 14, etwas anderes bestimmt ist, 
können solche Ausnahmen nur durch das Ministerium, Abteilung für das Innere, 
bewilligt werden. Dieses soll aber, wenn von ortsgesetzlichen Bestimmungen 
dispensiert werden soll, die betreffenden Gemeindebehörden, und wenn Rechte oder 
rechtlich geschützte Interessen Dritter dabei berührt werden, die danach Beteiligten 
zuvor hören. 
Wenn es somit auch in beiden Fällen des Einverständnisses der gehörten 
Stellen zu der Ansnahmebewilligung nicht bedarf, so soll doch gegen deren 
Widerspruch eine solche nur dann eintreten, wenn nicht bloße Zweckmäßigkeits- 
gründe, sondern überwiegende Rücksichten des öffentlichen Wohles dajür sprechen,
	        
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