Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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die Feststellung unter sinngemäßer Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1856, 
die Enteignung für baupolizeiliche Zwecke betreffend, (Gesetzsammlung Bd. XI 
S. 117) und des Nachtragsgesetzes zu demselben vom 24. März 1893 (Gesetz- 
sammlung Bd. XXI S. 202). Hierbei bleibt die Werterhöhung des betroffenen 
Grundstücks außer Betracht, die erst infolge der Anlegung einer dem öffentlichen 
Interesse dienenden Wasserleitung entsteht oder entstanden ist. 
Auf den dem Eigentümer zustehenden Entschädigungsanspruch finden die 
Vorschriften der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche Anwendung. 
*5 5. 
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat der Antragsteller, die der 
Berufungsinstanz der unterliegende Teil zu tragen. 
6 6. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkllndung in Kraft. 
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Bestimmungen trifft das 
Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrilckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 8. März 1007. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(L 8.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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