Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Gesetzsammlung 
für das 
Firstentun M jinen Lmie. 
No. 736. 
Inhalt: Landesherrliche Verordnung, die Gebühren der Aerzie bei ihrer Tätigkeit als behördlich 
berusene ärztliche Sachverständige in gerichtlichen Angelegenheiten betressend. 
  
  
undesherrliche perordunn 
vom p. Janunar 1909, 
die Gebühren der Aerzte bei ihrer Tätigkeit als behördlich berufene 
ärztliche Sachverständige in gerichtlichen Angelegenheiten betreffend. 
  
Wir Helursch der Vierzehnte, von Gottes Gnoden Jungerer Tinie reglerender Fürst Beus, 
Graf und Herr von Vlauen, Herr zu Greh, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Tobenstein rlt. rtt. 
verordnen hiermit, was folgt: 
81. 
Die Gerichtsärzte sowie deren Stellvertreter, wenn sie in dieser Eigenschaft 
tätig werden, und alle anderen approbierten Aerzte, die von den Behörden in 
gerichtlichen Angelegenheiten zugezogen werden, erhalten Vergütungen nach fol- 
genden Grundsätzen: 
1. Für die Abwartung eines Termins, soweit diese nicht in der bloßen 
Ueberreichung eines Gutachtens besteht, einschließlich der während des 
Ausgegeben am 20. Januar 1909. 
70
	        
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