Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

G. 
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Für ein schriftliches Gutachten mit wissenschaftlicher 
Begründung einschließlich der für solches erforderlichen 
vorbereitenden Tätigkeit . 0—30 — 
Ausnahmsweise in Fällen, in denen die das Gutachten 
vorbereitende Tätigkeit einen so großen Aufwand von 
Zeit, Mühe und Fleiß erfordert, daß der hüchste ordentliche 
Taxsatz zu niedrig erscheint, bis zu 50 44 — 5. 
.Für jeden zur Erfüllung des erhaltenen Anftrags er- 
forderlichen ärztlichen Besuch 2—4 4 — 5. 
Sind mehr als drei Besuche erforderlih, so passiert die Gebühr nur 
insoweit, als der Besuch auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden 
Behörde gemacht ist. 
8 2. 
Sind die in § 1 erwähnten Verrichtungen in einer Entfernung von über 
3 Kilometer von der Wohnung des Arztes ab gerechnet vorzunehmen, so hat er 
weiter Anspruch auf 
Erstattung der Transportkosten und zwar: 
a) bei Eisenbahnfahrten auf Erstattung des Fahrpreises der zweiten 
Wagenklasse, wenn diese und nicht eine niedrigere Klasse tatsächlich 
benutzt worden ist, und der für die Beförderung des aufgegebenen 
Gepäcks notwendig verausgabten Kosten, sowie Anspruch auf eine 
Vergütung der mit dem Zugange zur Bahn und dem Abgange 
von dort verknüpften Nebenausgaben, zu welchen auch die Aus- 
gaben für Aufgabe und Abnahme des Reisegepäcks zu rechnen sind, 
in der Gestalt einer für jeden Zugang und jeden Abgang zu ge- 
währenden festen Gebühr von 1 4 — 5. 
Macht sich an einem und demselben Orte auf dem Reisewege 
ein Uebergang von einem Bahnhofe zu einem anderen räumlich 
davon getrennten Bahnhof erforderlich, so tritt eine Ermäßigung 
der obigen Gebühr um die Hälfte ein. 
Die Gebühr entfällt ganz, wenn ein Zugang oder ein Ab- 
gang mittelst eines zur weiteren Fortsetzung der Reise gemieteten 
Fuhrwerks bewirkt wird, dessen Kosten nach den Bestimmungen 
unter b vergütet werden müssen. In einem solchen Falle können 
70.
	        
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