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jedoch die etwa für die Aufgabe oder Abnahme des Reisegepäcks
oder sonst wirklich verausgabten Nebenkosten in Rechnung gestellt
werden;
Dafern die Eisenbahnen, oder auch die Straßenbahnen, Posten
oder sonstige öffentliche Verkehrsmittel, für deren Benutzung der
hierfür wirklich aufgewendete Verlag vergütet wird, nicht benutzt
werden können oder deren Benutzung nicht tunlich erscheint, Anspruch
auf den Fahrpreis eines Mietfuhrwerks.
Bei Benugung eines eigenen Fuhrwerks ist die Entschädigung
nach den ortsüblichen Fahrpreisen zu berechnen.
r Arzt ist aber verpflichtet, sich des von der Behörde zur
gemeinschaftlichen Benutzung ihm angebotenen Wagens zu bedienen,
wenn nicht zu erwarten steht, daß die Tätigkeit der Behörde am
auswärtigen Expeditionsorte längere Zeit in Anspruch nehmen
werde, als die des Arztes. In diesem Falle ist der leitende Arzt
verpflichtet, den etwa zugezogenen zweiten Arzt in seinem Wagen
mit aufzunehmen, wenn dieser an demselben Wohnorte mit ihm
wohnt oder der Wohnort des zweiten Arztes auf der fraglichen
Reise berlihrt wird.
2. Entschädigung für Zeitversäumnis außer der für die Leistung selbst,
bezw. auf den Termin, verwendeten Beit
S
für jede angefangene Stunde 2 — 3,
für jeden Tag aber nicht mehr alls 20 „ —„
3. Tagegelder, für jeden Kalendertag.. „ 50 „
4. Entschädigung für Nachtquartir „ — „
*ie
Nur hälftige Tagegelder werden gewährt, wenn die Dauer der Reise an
einem und demselben Kalendertage nicht mehr als sechs Stunden beträgt. Die
zum Beginn oder am Schlusse der Reise auf den Zugang zur Bahn bezüglich
auf den Abgang von dort verwendete Zeit hat bei der Berechnung der Dauer
der Reise für die Tagegelder außer Betracht zu bleiben.
8 4.
Werden die in § 1 erwähnten Verrichtungen innerhalb eines Umkreises
von 3 Kilometern von der Wohnung des Arztes ab gerechnet vorgenommen, so