Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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jedoch die etwa für die Aufgabe oder Abnahme des Reisegepäcks 
oder sonst wirklich verausgabten Nebenkosten in Rechnung gestellt 
werden; 
Dafern die Eisenbahnen, oder auch die Straßenbahnen, Posten 
oder sonstige öffentliche Verkehrsmittel, für deren Benutzung der 
hierfür wirklich aufgewendete Verlag vergütet wird, nicht benutzt 
werden können oder deren Benutzung nicht tunlich erscheint, Anspruch 
auf den Fahrpreis eines Mietfuhrwerks. 
Bei Benugung eines eigenen Fuhrwerks ist die Entschädigung 
nach den ortsüblichen Fahrpreisen zu berechnen. 
r Arzt ist aber verpflichtet, sich des von der Behörde zur 
gemeinschaftlichen Benutzung ihm angebotenen Wagens zu bedienen, 
wenn nicht zu erwarten steht, daß die Tätigkeit der Behörde am 
auswärtigen Expeditionsorte längere Zeit in Anspruch nehmen 
werde, als die des Arztes. In diesem Falle ist der leitende Arzt 
verpflichtet, den etwa zugezogenen zweiten Arzt in seinem Wagen 
mit aufzunehmen, wenn dieser an demselben Wohnorte mit ihm 
wohnt oder der Wohnort des zweiten Arztes auf der fraglichen 
Reise berlihrt wird. 
2. Entschädigung für Zeitversäumnis außer der für die Leistung selbst, 
bezw. auf den Termin, verwendeten Beit 
S 
für jede angefangene Stunde 2 — 3, 
für jeden Tag aber nicht mehr alls 20 „ —„ 
3. Tagegelder, für jeden Kalendertag.. „ 50 „ 
4. Entschädigung für Nachtquartir „ — „ 
*ie 
Nur hälftige Tagegelder werden gewährt, wenn die Dauer der Reise an 
einem und demselben Kalendertage nicht mehr als sechs Stunden beträgt. Die 
zum Beginn oder am Schlusse der Reise auf den Zugang zur Bahn bezüglich 
auf den Abgang von dort verwendete Zeit hat bei der Berechnung der Dauer 
der Reise für die Tagegelder außer Betracht zu bleiben. 
8 4. 
Werden die in § 1 erwähnten Verrichtungen innerhalb eines Umkreises 
von 3 Kilometern von der Wohnung des Arztes ab gerechnet vorgenommen, so
	        
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