Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Das jährliche Amtseinkommen eines Geistlichen der Landeskirche im 
Fürstentum soll außer freier Wohnung oder einem entsprechenden Wohnungs- 
gelde mindestens 
2400 A — 
beiragen. 
Jedem Geistlichen sind bei pflichttreuer Führung und befriedigender Berufs- 
erfüllung über das vorstehend festgesetzte Mindesteinkommen unter Anrechnung des 
mit der Stelle etwa verbundenen höheren Amtseinkommens (vgl. § 4 des Gesetzes 
vom 9. Februar 1693, GesetzSammlung Vand XXI Seite 193) an Alterszulagen 
jährlich zu gewähren: 
100 4. — ) nach 4 jähriger Dienstzeit, 
8 
800 " %½% „ 7. 7“ " 
1300 %.n ½„“ „ 12 « « - 
1800 «—«« 16 « « 
2200 u —n „ 20 7“ 7“ ? 
2600 —— 24 “ 7. 
§ 2. 
Den Bestimmungen des gegemwärtigen Gesetzes wird rückwirkende Kraft 
vom 1. Jannar 1909 ab beigelegt. 
Die zur Anoführung des Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt das 
Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Ebersdorf, den 23. Juni 1909. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
—iie Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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