Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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82. 
An Stelle des § 2 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes vom 30. März 1905 
tritt folgende Bestimmung: 
Jeder Volksschullehrer erhält aus der Staatskasse bei pflicht- 
treuer Führung und befriedigender Leistung an Alterszulagen 
— nach vierjähriger Dienstzeit, 
400 § nach achtjähriger Dienstzeit, 
600 "" — 3 nach zwölfjähriger Dienstzeit, 
800 — à nach sechzehnjähriger Dienstzeit, 
1050 nach zwanzigjähriger Dienstzeit, 
1300 # — ) nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit, 
1500 — 5 nach achtundzwanzigjähriger Dienstzeit. 
— 
83. 
An Stelle des § 3 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes tritt folgende Be- 
stimmung: 
Außer dem gesetzlichen Mindesteinkommen und den Alterszulagen 
erhalten die Schulleiter im Sinne des 8§ 29 des Volksschulgesetzes, und 
zwar die Oberlehrer 400 .& jährlich, die Rektoren, denen bis zu 
15 Lehrer und Lehrerinnen außer den Handarbeitslehrerinnen unterstellt 
sind, 1000 .4 jährlich, die Rektoren, denen 16 und mehr Lehrer und 
Lehrerinnen außer den Handarbeitslehrerinnen unterstellt sind, 1200 ./% 
jährlich an pensionsberechtigter Besoldung aus Gemeindemitteln. 
8 4. 
An Stelle des 8 5 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes tritt folgende Be- 
stimmung: 
Die Stadt Gera erhält zu den Alterszulagen der Volksschullehrer 
daselbst einen jährlichen Beitrag von 81000 .4 aus Fürstlicher Haupt- 
staatskasse.
	        
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