Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Fuür die Berechuung der Zinsen kommen bloß die vollen Mark in Betracht, 
während die Pfennigbeträge zinslos bleiben. 
Die Zinsen werden jährlich nur einmal berechnet und können erst nach 
Ablauf des dafür bestimmten Termins erhoben werden. 
Wenn jedoch ein Einleger sein Guthaben ganz zurückzieht, so sind ihm 
die erwachsenen Zinsen zugleich mit dem Guthaben zu gewähren. 
Die von einem Einleger im Laufe des Rechnungsjahres auf sein Guthaben 
erhobenen Summen sind stets vom Kapitale abzuschreiben. 
Die nicht erhobenen Zinsen werden vom Schlusse des Rechnungsjahres 
ab dem Inhaber des Kapitals gutgeschrieben und, unter Berücksichtigung der im 
Absatz 2 enthaltenen Bestimmung, mit dem Kapitale fernerweit verzinst. 
* 12. 
Zurückzahlung der Einlagen. 
Jeder Einleger erhält auf Verlangen sein Guthaben ganz oder teilweise 
zurückgezahlt. Hierbei bedarf es keiner vorherigen Kündigung, dafern der Gesamt- 
betrag der innerhalb eines Kalendermonats zurückverlangten Einlagen Eintausend 
Mark nicht überschreitet. 
Fli größere Summen ist die Sparkasse berechtigt, zu verlangen, daß bei 
Summen bis zu Zweitausend Mark sechs Wochen, bei Summen ilber Zweitausend 
Mark bis zu Fünftansend Mark drei Monate und bei Summen über Fünftausend 
Mark sechs Monate oder, je nach einem zwischen dem Direktorium und dem 
Einleger zu treffenden Uebereinkommen, auch länger als sechs Monate vor dem 
Auszahlungstage gekündigt werde. 
Die Kündigung mehrerer Beträge derselben Einlage kann zwar gleich- 
zeitig ausgesprochen werden, doch beginnt die Kündigungsfrist für jeden weiteren 
Betrag erst mit dem Tage des Ablaufs der Kündigungsfrist für den zunächst 
zurlickzuzahlenden Einlagebetrag. 
Das Sparkassendirektorium ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf 
Wunsch des Einlegers von der Kündigungsfrist abzusehen und vor Ablauf 
derselben Zahlung zu leisten, kaun aber in diesem Falle eine angemessene 
Provision in Abzug bringen.
	        
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