Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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In dieses Buch wird über die Einzahlungen quittiert, der Betrag der 
erwachsenen Zinsen und jede Rückzahlung auf das Guthaben eingetragen, auch 
jede von seiten des Inhabers erfolgte Kündigung notiert. Ohne dasselbe wird 
weder eine Einlage angenommen, noch eine Rückzahlung geleistet. 
Das Eintragen geschieht von seiten der Beamten der Anstalt (§ 5 Abs. 1). 
Einträge des Inhabers oder eines Dritten sind wirkungslos. 
Dem Ermessen des Direktoriums ist überlassen, bei Rückzahlungen die 
Quittung des Empfängers zu verlangen. 
Jeder Einleger ist verbunden, sein Sparkassenbuch der Sparkassenverwaltung 
auf deren Verlangen behufs der Nachtragung der erwachsenen Zinsen, Vergleichung 
mit den Hauptbüchern und der etwa nötig werdenden Berichtigungen vorzulegen. 
Ein Sparkassenbuch kostet dreißig Pfennig. Dieser Betrag wird aber erst 
dann erhoben, wenn das ganze Guthaben zurückgezogen oder an Stelle eines 
verloren gegangenen oder vollgeschriebenen Buches ein neues ausgefertigt wird. 
Bei Rückzahlung des ganzen Guthabens oder Ausfertigung eines neuen 
Sparkassenbuches an Stelle eines vollgeschriebenen ist die Sparkasse berechtigt, 
das ungültig gewordene Sparkassenbuch innezubehalten. Die solchergestalt zurück- 
gezogenen Sparkassenbücher sind zehn Jahre lang aufzubewahren und alsdann 
zu vernichten. 
8 16. 
Legitimation. 
Die Sparkassenverwaltung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei der 
Auszahlung die Berechtigung des Inhabers des Sparkassenbuchs zu prilfen. 
Mit der an den Inhaber des Sparkassenbuchs erfolgten Auszahlung er- 
lischt die Verbindlichkeit der Sparkasse bezüglich des ausgezahlten Betrags. 
§ 17. 
Sparkassenbücher Über Mündelgelder. 
Sparkassenbücher über Mündelgelder sind äußerlich durch ein rotes, neben 
den sonstigen Angaben der Titelschilde die Aufschrift „Mündelgeld“ enthaltendes 
Titelschild kenntlich zu machen. 
Die Auszahlung von Zinsen des unmittelbar vorangegangenen Jahres 
hat gegen Quittung des gehörig legitimierten Vormundes oder Pflegers und 
unter Abschreibung des Betrags im Sparkassenbuche zu erfolgen. Handelt es
	        
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