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sich dagegen um die Rückerhebung von Einlagen oder um die Erhebung
kapitalisierter Zinsen, so ist außer der Quittung des legitimierten Vormunds
oder Pflegero noch die Genehmigung des legitimierten Gegenvormundes oder
des Vormundschaftsgerichts in öffentlich beglaubigter Form beizubringen (Bürger-
liches Gesetzbuch §§ 1809, 1812, 1813 Abs. 1 Ziff. 4).
Nach Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft hat die Sparkassen-
verwaltung, welcher die Beendigung durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde
nachzuweisen ist, das rote Titelschild durch Ueberkleben mit einem gewöhnlichen
Titelschilde zu beseitigen.
Die Qnittungen des Vormunds oder Pflegers und die sonstigen urkund-
lichen Nachweise sind hinsichtlich jedes Sparkassenbuchs über Mümdelgeld in einem
besonderen Aktenstücke anzusammeln.
8 18.
Verfahren bei dem Verluste eines Sparkassenbuchs.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einco
abhanden gekommenen Sparkassenbuchs sind die Bestimmungen des § 12 des
Ausführungsgesetzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 10. Aungust 1899
(Gesetzsammlung Bd. XXIII. S. 119) maßgebend.
8 19.
Zinsbare Unterbringung der eingelegten Gelder.
Bei Unterbringung der in die Sparkasse eingelegten Gelder hat die Spar-
kassenverwaltung im allgemeinen sich der größten Vorsicht zu befleißigen.
Die Gelder sind vorzugsweise an inländische Grundbesitzer gegen an-
gemessenen Zins und Bestellung ausreichender Hypothek auszuleihen.
Liegende Grundstlicke dürfen bis zu zwei Dritteilen, Gebäude unter der
Voraussetzung, daß sie gegen Feuersgefahr hinreichend versichert sind, bis zur
Hälfte des ermittelten Wertes beliehen werden.
Auf bloße Fabrikgebäude sind gar keine oder doch nur geringere, nach
Lage der Verhältnisse zu beurteilende Darlehen zu gewähren.
Ueberdies ist der Anstalt gestattet:
1. inländischen Gemeinden Darlehen zu machen, dies jedoch nur mit
Genehmigung des Ministeriums;