Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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sich dagegen um die Rückerhebung von Einlagen oder um die Erhebung 
kapitalisierter Zinsen, so ist außer der Quittung des legitimierten Vormunds 
oder Pflegero noch die Genehmigung des legitimierten Gegenvormundes oder 
des Vormundschaftsgerichts in öffentlich beglaubigter Form beizubringen (Bürger- 
liches Gesetzbuch §§ 1809, 1812, 1813 Abs. 1 Ziff. 4). 
Nach Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft hat die Sparkassen- 
verwaltung, welcher die Beendigung durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde 
nachzuweisen ist, das rote Titelschild durch Ueberkleben mit einem gewöhnlichen 
Titelschilde zu beseitigen. 
Die Qnittungen des Vormunds oder Pflegers und die sonstigen urkund- 
lichen Nachweise sind hinsichtlich jedes Sparkassenbuchs über Mümdelgeld in einem 
besonderen Aktenstücke anzusammeln. 
8 18. 
Verfahren bei dem Verluste eines Sparkassenbuchs. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einco 
abhanden gekommenen Sparkassenbuchs sind die Bestimmungen des § 12 des 
Ausführungsgesetzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 10. Aungust 1899 
(Gesetzsammlung Bd. XXIII. S. 119) maßgebend. 
8 19. 
Zinsbare Unterbringung der eingelegten Gelder. 
Bei Unterbringung der in die Sparkasse eingelegten Gelder hat die Spar- 
kassenverwaltung im allgemeinen sich der größten Vorsicht zu befleißigen. 
Die Gelder sind vorzugsweise an inländische Grundbesitzer gegen an- 
gemessenen Zins und Bestellung ausreichender Hypothek auszuleihen. 
Liegende Grundstlicke dürfen bis zu zwei Dritteilen, Gebäude unter der 
Voraussetzung, daß sie gegen Feuersgefahr hinreichend versichert sind, bis zur 
Hälfte des ermittelten Wertes beliehen werden. 
Auf bloße Fabrikgebäude sind gar keine oder doch nur geringere, nach 
Lage der Verhältnisse zu beurteilende Darlehen zu gewähren. 
Ueberdies ist der Anstalt gestattet: 
1. inländischen Gemeinden Darlehen zu machen, dies jedoch nur mit 
Genehmigung des Ministeriums;
	        
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