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vorhandene Gelder mit Genehmigung des Ministeriums an zuverlässige
Bankinstitute zur Verzinsung abzugeben;
Gelder auf sichere Hypotheken in anderen deutschen Bundesstaaten
auszuleihen;
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. auf pfandweise zu hinterlegende Staatsschuldscheine und Landrenten-
briefe des Fürstentums oder andere gute von dem Fürrstlichen
Ministerium in geeigneten Zwischenräumen zu bezeichnende Wert-
papiere, mit Ansnahme der Industriepapiere, Vorschüsse zu leisten,
jedoch nicht auf Wechsel und Anweisungen;
Staatsschuldscheine und Landrentenbriefe des Fürstentums, Schuld-
verschreibungen des Deutschen Reichs, anderer deutscher Staaten und
deutscher kommunaler Korporationen (Städte, Kreise, Provinzen),
soweit diese Schuldverschreibungen an Börsen eingeführt sind,
ingleichen gute Prioritäten dentscher Eisenbahnen für cigene Rechnung
anzukaufen.
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Was die unter Ziffer 4 erwähnten Lombarddarlehen anlangt, so dürfen
die verpfändeten Wertpapiere bloß bis zu drei Vierteilen des Tageskurses beliehen
werden und sind die Darlehnsempfänger beim Sinken des Kurses verpflichtet,
so viel anderweite Deckung zu schaffen, als bei Zugrundelegung von drei Vier-
teilen der neuen Kurswerte zur Erfüllung der Sicherheit nötig ist. Wenn der
Schuldner mit Beschaffung dieser nachträglichen Deckung oder mit Rückzahlung
des Kapitals oder Berichtigung der Zinsen in Verzug kommt, ist die Anstalt
berechtigt, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung sowie ohne Beteiligung
des Schuldners die ihr pfandweise übergebenen Papiere zu verkaufen und sich
aus dem Erlöse wegen Kapitals, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Dieses
Recht behält die Sparkasse auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber
der Konkursmasse des Schuldners.
Die Berechtigungen der Sparkasse und die Verpflichtungen der Pfand-
schuldner hinsichtlich der verpfändeten Wertpapiere sind auf dem Pfandscheine
aufzuführen.
Unbeschadet der Kündigungsbefugnis der Sparkasse kann die sukzessive
Tilgung der erwähnten Darlehen nach einem im voraus festgestellten Amortisations-=
plane zwischen der Sparkasse und dem Schuldner vereinbart werden.
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