Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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g 23. 
Auflösung der Sparlasse. 
Die. Auflösung der Sparkasse kann nur von seiten der Staatsregierung 
mit Zustimmung der Landesvertretung verfügt werden. 
Sobald die Auflösung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht ist, wird 
die Annahme von Einlagen eingestellt und mit Einziehung der Außenstände sowie 
mit allmählicher Zurückzahlung der Einlagen verfahren. 
Zu diesem Behufe sind die Einleger, mit Verschweigung ihrer Namen, 
unter Angabe der Nummern ihrer Sparkassenbücher, öffentlich zur Empfang- 
nahme ihres Guthabens vorzuladen. Jür Gläubiger, welche sich nicht zur 
Empfangnahme ihres Guthabens einfinden, wird der Betrag auf deren Kosten 
gerichtlich deponiert. Im übrigen gelten hinsichtlich der Klindigung und ihrer 
Wirkungen die in § 13 enthaltenen Bestimmungen. 
5 24. 
Die zur Ausführung gegemwärtigen Statuts erforderlichen Bestimmungen 
erläßt das Ministerium.
	        
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