Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Gesetzsammlung 
für das 
* 
Fürstentum Keuß jüngerer Linie. 
Ko. 740. 
Inhalt: Geseb, betressend die Verwendung der Ueberschüsse der Landessparlassen. 
  
Gesetz, 
betreffend die Verwendung der Ueberschüsse der Landessparkassen, 
vom 30. Juni 1909. 
  
Wir heinrich der Vierzehnte, von Goties Gnaden Jungerer Cinie rehierender Für Reuß. 
Graf und Herr von Maautn, derr zu Grchz, Kronichseld, Gera, Schleiz und Lobensteim rte. ric. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
Den nach § 22 Absatz 3 des Statuts für die Landessparkassen vom 
26. Juni 1909 an den Staat abzugebenden lleberschüssen dieser Kassen ist 
zunächst ein in den Staatshauohaltsctat als ordentliche Einnahme einzustellender 
Betrag von jährlich 500 000 & zu entnehmen und der Hauptstaatskasse zu- 
zuführen. 
§ 2. 
Der verbleibende Rest der Ueberschüsse ist zur Ansammlung eines Fonds 
zu venvenden, welcher dazu zu dienen hat, in solchen Jahren, in welchen die 
Ausgegeben am 30. Juni 1909. 
70
	        
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