Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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an den Staat abgegebenen Ueberschüsse den etatsmäßigen Einnahmebetrag von 
500 000 . A nicht erreichen, den zur Erfüllung dieses Betrags erforderlichen 
Zuschuß zu leisten. Soweit der Fonds die Höhe von zwei Millionen Mark 
übersteigt, kann er unter Vereinbarung von Staatsregierung und Landtag auch 
zu anderen Zwecken verwendet werden. 
§ 3. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. April 1911 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenen Unterschrift und Beidrlickung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Ebersdorf, den 30. Juni 1909. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
L. 8) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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