Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Verhinderung unter Vorbehalt des Widerrufs einen Vertreter 
bestellen. 
b) Abs. 3. Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer von dem 
Notar vorgeschlagen und zur Uebernahme der Vertretung bereit 
ist. Ist der Notar durch die Krankheit verhindert, den Antrag zu 
stellen oder einen Vertreter vorzuschlagen, so kann ein nach § 1910 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Vertreter diese Handlungen 
für ihn vornehmen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem 
Furstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 30. Juni 1909. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
¶. 85) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruückdeschel.
	        
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