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8 59u.
Für alle Grundstücke, als deren Eigentümer im Grundbuche nicht eine
oder mehrere natürliche mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen
eingetragen sind, hat der Eigentümer von 25 zu 25 Jahren eine Gebilhr in
Höhe von ho der Gebühr des § 56 nach dem. Satze A zu entrichten.
5 59b.
Die Gebühr des § 59 # wird stets 25 Jahre nach dem Dage fällig, an
dem für das Grundstück zum letzten Male einc der Gebühren der §8§ 57 oder 58
oder eine der diesen Gebühren entsprechenden Besitztitelberichtigungsgebühren der
mit dem 1. Jannar 1900 außzeer Kraft getretenen Taxordnung für Grund= und
Hypothekensachen vom 20. November 18586 und ihrer Abänderungen vom
28. April 1806 oder die in § 59 à geordnete Gebühr berechnet worden ist.
Für Grundstücke, als deren Eigentümer, abweichend von der Bestimmung
des § 68 Absatz 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 15. November 1899
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Einzelkaufmann mit seiner Firma einge-
tragen ist, hat der Eigentümer die Gebühr des § 59 nur dann zu entrichten,
wenn innerhalb der letzten 25 Jahre unter der Firma zeitweise die Geschäfte
einer offenen Handelsgesellschaft betrieben worden sind.
Ist nach diesen Bestimmungen die Fälligkeit der Gebühr bei dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes bereits eingetreten oder tritt sie während des ersten Halb-
jahres 1907 noch ein, so ist die Gebühr zum ersten Male am 1. Juli 1907 zu erheben.
§ 59C.
Die nach den vorausgehenden Bestimmungen zu zahlende Gebühr wird
nach dem jeweiligen Werte des Grundstücks berechnet.
Die Gebühr wird stets nur von denjenigen Grundstücken oder Grund-
stücksteilen erhoben, für die nach den in den vorstehenden Paragraphen getroffenen
Bestimmungen die Voraussetzungen ihrer Fälligkeit vorliegen.
Bei der Wertberechnung bleiben Kessel-, Maschinen-, Heiz-, Beleuchtungs-
und derartige Anlagen, die in ein Gebände eingebaut sind, außer Betracht,
auch wenn sie nach dem bürgerlichen Rechte als Bestandteile eines pflichtigen
Grundstlcks oder Gebäudes gelten.