Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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einer für freie Bewirtschaftung günstigen Lage erhält, so muüssen sich die übrigen 
Grundstückseigentümer innerhalb dieser Flur oder dieses Flurteils die Zusammen= 
legung der Grundstücke gefallen lassen. Zu vergleichen jedoch die §§8 5, 6 und 20. 
Ein solcher Antrag auf Zusammenlegung eines Flurteils erlangt aber 
diese Wirkung nur, wenn die in Frage kommenden zusammenlegbaren Grund- 
stticke (§ 5) mindestens 40 Hektar Fläche enthalten oder falls diese Größe nicht 
vorhanden ist, wenn die Grundstlicke mindestens drei Filufteile des zusammen- 
legbaren Landes der ganzen Flur umfassen. Zu vergleichen jedoch § 20 Abs. 2. 
Die Zahl der Stimmen, zu welcher ein Beteiligter berechtigt ist, berechnet 
sich dergestalt, daß die Zahl der halben Hektare seines gesamten, zu der 
Zusammenlegung zu ziehenden Grundbesitzes und die Zahl der im Flurbuche mit 
besonderen Nummern ausgeführten Parzellen, aus denen der Grundbesitz besteht, 
zusammengezählt werden. Ein überschießender Betrag wird mit 7% Stimme 
für jeden halben Ar in Rechnung gestellt. 
82. 
Zuständige Behörden. 
In allen die Zusammenleguug von Grundstücken betreffenden Angelegen- 
heiten, insoweit nicht Rechtsstreitigkeiten in Frage kommen, bilden der Spezial- 
kommissar die erste, die Generalkommission die zweite und das Flrrstliche 
Ministerium die dritte und letzte Instanz. 
Als Spezialkommissar ist in der Regel ein mit den nötigen theorctischen 
und praktischen Kenntnissen versehener und zur Abfassung von Niederschriften 
befähigter Landwirtschaftsverständiger oder nach Befinden ein Kulturtechniker 
zu wählen. 
Der Spezialkommissar wird von der Generalkommission ernannt und 
verpflichtet und hat alle Aufträge, die ihm von der Generalkommission innerhalb 
ihrer Zuständigkeit erteilt werden, auszuführen, auch die Niederschriften abzufassen 
und den Rezeß über die Zusammenlegung auszufertigen. 
Die Generalkommission ist berechtigt, mit Genehmigung des Ministeriums, 
Abteilung für die Justiz, nach Bedarf und in dem von ihr zu bezeichnenden 
Geschäftsumfange dem Spezialkommissar einen zum Nichteramte befähigten Rechts- 
gelehrten zur Seite zu stellen. 
Die Generalkommission wird durch Vereinbarung mit einer auswärtigen 
Regierung über eine entsprechende Behördengemeinschaft hergestellt.
	        
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