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Die Naturfruchtzehnten (Rauhzehnten), welche auf Grundstücken haften,
die der Zusammenlegung unterliegen, werden, wenn nicht eine gänzliche Ablösung
zustande kommt, angemessen verteilt.
Würde in dem Falle, wenn eine gemeinschaftliche Fronpflicht oder Grund-
dienstbarkeit nur teilweise der Zusammenlegung hinderlich ist, die teilweise
Ablösung
a) entweder für die übrigen Mitverpflichteten eine Erschwerung ihrer
Verpflichtungen herbeiführen,
) oder den Vorreil, welchen der Berechtigte aus der bisherigen Gesamt=
verpflichlung bezogen hat, mehr schmälern, als das einfache Verhältnis
der bisherigen Leistungen der Ausscheidenden zu denen der librigen
Mitverpflichteten mit sich bringt, beziehentlich die fernere Ausübung
seiner Berechtigung für ihn lästiger und nachteiliger machen,
so soll dessen ungeachtet die teilweise Ablösung zulässig sein, auch wenn die bei
derselben beteiligten Verpflichteten nicht die Stimmenmehrheit bilden. Es soll
aber in dem unter a gedachten Falle jeder Einzelne der übrigen Verpflichteten
berechtigt sein, auf ungeteilte Ablösung der gemeinschaftlichen Fronpflicht oder
Grunddienstbarkeit anzutragen, während es in dem unter b gedachten Falle dem
Berechtigten überlassen bleibt, auf gänzliche Ablösung seiner Berechtigung an-
zutragen. Es ändern sich für obige Fälle die Bestimmungen in den §88 42, d
und 71—76 des Ablösungsgesetzes vom 23. März 1838 entsprechend ab.
zn allen Fällen, wo es auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zur
gänzlichen oder teilweisen Ablösung einer Grunddienstbarkeit kommt, ingleichen
in dem Falle, wo die teilweise Ablösung einer der Zusammenlegung nur teilweise
hinderlichen gemeinschaftlichen Grunddienstbarkeit eine Erschwerung flir den
Berechtigten herbeiführen würde und zur Vermeidung dessen der letztere auf
ungcteilte Ablösung der gemeinschaftlichen Grunddienstbarkeit anträgt, ist bei
Ermittelung der Ablösunggentschädigung lediglich der in § 80 Abs. 1 des oben-
genannten Ablösungsgesetzes aufgestellte Entschädigungsanspruch in Amwvendung
zu bringen. «
Die hiernach in Verbindung mit der Zusammenlegung erforderlichen
Ablösungsverhandlungen haben vor demselben Spezialkommissar, welcher von der
Generalkommission für die erstinstanzliche Verhandlung der Zusammenlegung
ernannt worden ist, nach Maßgabe der für das Verfahren in Zusammenlegungs-
sachen geltenden Bestimmungen zu erfolgen.
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