Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Die Naturfruchtzehnten (Rauhzehnten), welche auf Grundstücken haften, 
die der Zusammenlegung unterliegen, werden, wenn nicht eine gänzliche Ablösung 
zustande kommt, angemessen verteilt. 
Würde in dem Falle, wenn eine gemeinschaftliche Fronpflicht oder Grund- 
dienstbarkeit nur teilweise der Zusammenlegung hinderlich ist, die teilweise 
Ablösung 
a) entweder für die übrigen Mitverpflichteten eine Erschwerung ihrer 
Verpflichtungen herbeiführen, 
) oder den Vorreil, welchen der Berechtigte aus der bisherigen Gesamt= 
verpflichlung bezogen hat, mehr schmälern, als das einfache Verhältnis 
der bisherigen Leistungen der Ausscheidenden zu denen der librigen 
Mitverpflichteten mit sich bringt, beziehentlich die fernere Ausübung 
seiner Berechtigung für ihn lästiger und nachteiliger machen, 
so soll dessen ungeachtet die teilweise Ablösung zulässig sein, auch wenn die bei 
derselben beteiligten Verpflichteten nicht die Stimmenmehrheit bilden. Es soll 
aber in dem unter a gedachten Falle jeder Einzelne der übrigen Verpflichteten 
berechtigt sein, auf ungeteilte Ablösung der gemeinschaftlichen Fronpflicht oder 
Grunddienstbarkeit anzutragen, während es in dem unter b gedachten Falle dem 
Berechtigten überlassen bleibt, auf gänzliche Ablösung seiner Berechtigung an- 
zutragen. Es ändern sich für obige Fälle die Bestimmungen in den §88 42, d 
und 71—76 des Ablösungsgesetzes vom 23. März 1838 entsprechend ab. 
zn allen Fällen, wo es auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zur 
gänzlichen oder teilweisen Ablösung einer Grunddienstbarkeit kommt, ingleichen 
in dem Falle, wo die teilweise Ablösung einer der Zusammenlegung nur teilweise 
hinderlichen gemeinschaftlichen Grunddienstbarkeit eine Erschwerung flir den 
Berechtigten herbeiführen würde und zur Vermeidung dessen der letztere auf 
ungcteilte Ablösung der gemeinschaftlichen Grunddienstbarkeit anträgt, ist bei 
Ermittelung der Ablösunggentschädigung lediglich der in § 80 Abs. 1 des oben- 
genannten Ablösungsgesetzes aufgestellte Entschädigungsanspruch in Amwvendung 
zu bringen. « 
Die hiernach in Verbindung mit der Zusammenlegung erforderlichen 
Ablösungsverhandlungen haben vor demselben Spezialkommissar, welcher von der 
Generalkommission für die erstinstanzliche Verhandlung der Zusammenlegung 
ernannt worden ist, nach Maßgabe der für das Verfahren in Zusammenlegungs- 
sachen geltenden Bestimmungen zu erfolgen. 
S
	        
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