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gegenwärtigen Gesetzes erteilte rechtskräftige Entscheidungen, welche der Zusammen-
legung entgegenstehen, weder außer Wirksamkeit gesetzt, noch beschränkt.
8 10.
Berechtigung zur Antragstellung.
Das Recht, auf Zusammenlegung anzutragen und verbindliche Erklärungen
über sie abzugeben, steht nur dem im Grundbuche eingetragenen Eigentümer,
und wenn das fragliche Grundstlick erbverpachtet ist, dem Erbpachter zu.
Ist aber das Eigentum eines solchen Grundstücks oder die Erbpacht
streitig, so steht die nur gedachte Berechtigung dem Eigenbesitzer bezw. demjenigen
zu, welcher die Erbpacht als ihm gehörig ausüübt. Zu vergleichen § 68 des
Ausführungsgesetzes zum Biülrgerlichen Gesetzbuch.
* 11.
Verhältnis mehrerer Miteigentümer.
Die gesamten Miteigentümer eines Grundstücks gelten bei Ausübung der
vorstehend erwähnten Berechtigung für eine Person. Vereinigen sie sich dieserhalb
nicht zu einem Gesamtbeschlusse, so gilt unter ihnen die Mehrheit der Stimmen,
die nach dem Verhältnisse des Anteils eines jeden an dem gemeinschaftlichen
Eigentume berechnet wird.
) Hierbei wird, insoweit unter mehreren Eigentümern der Betrag des
Anteils eines jeden an dem gemeinschaftlich besessenen Grundstücke
streitig ist, angenommen, daß die Anteile derselben einander gleich sind.
Wird späterhin ein anderes Verhältnis der Anteile ermittelt,
so können deshalb Zusammenlegungs-Anträge und Verhandlungen,
welche auf Grund der Annahme gleicher Beteiligung bewerkstelligt
worden sind, nicht rückgängig und unwirksam gemacht werden. Die
einzelnen Miteigentümer haben dann nur gegenseitige Ansprüche auf
eine anderweite, dem neu ermittelten Verhältussse entsprechende Ver-
teilung der etwa übernommenen Leistungen und auf Ersatz des etwa
zuviel Geleisteten oder auf Gewährung des zu wenig Empfangenen,
nicht aber auf Vergütung angeblicher Schäden, welche dem Ueber-
stimmten durch das Zustandekommen des Geschäfts erwachsen sein
könnten.