Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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b) Bei eintretender Stimmengleichheit ist anzunehmen, daß sich die 
Mehrheit zu derjenigen Erklärung vereinigt hat, welche dem Zustande- 
kommen der in Frage befindlichen Zusammenlegung am förderlichsten ist. 
Dic obigen Bestimmungen gelten auch bei solchen Grundstücken, welche 
nicht der politischen Gemeinde, sondern bloß einzelnen Teilen oder Einwohner-= 
klassen derselben, z. B. der Alt= oder engeren Gemeinde, eigentümlich zugehören. 
812. 
Gemeinde-Grundstücke. 
Wenn die betreffenden Grundstücke sich im Eigentume einer politischen 
Gemeinde befinden, so steht die Beschlußfassung über Ausübung des Antragsrechts, 
sowie über Abgabe verbindlicher Erklärungen, namentlich auch über Vergleichs- 
abschlüsse dem Gemcinderate, oder an Orten, wo ein solcher nicht besteht, der 
Gemeindeversammlung nach Maßgabe der Vorschriften der Gemeindcordnung zu. 
8 13. 
Verhalten von Beamten u. a. bei Zusammenlegungsanträgen. 
Staats-, Kirchen= und Schuldiener, Vormünder, Verwalter milder Stif- 
tungen, sowie überhaupt alle solche einzelne Personen und Körperschaften, welche 
bei Veräußerungen von Grundstücken an die Ermächtigung einer Behörde oder 
die Einwilligung Dritter gebunden sind, können ohne solche Zustimmung auch 
nicht auf Zusammenlegung der von ihnen vertretenen, bezüglich ihnen gehörigen 
Grundstücke antragen und ebensowenig einen Privatvergleich rechtsgültig abschließen. 
Werden sie aber wegen solcher Grundstücke zur Zusammenlegung veranlaßt, so 
haben sie vor Abgabe einer bestimmten Erklärung über die Zusammenlegungs- 
anträge die Weisung der Behörde oder die Zustimmung derjenigen einzuholen, 
an deren Einwilligung sie gebunden sind. 
Dieses gilt insbesondere auch von den einer politischen Gemeinde gehörigen 
Grumdsttüken, zu deren Veräußerung die Erlaubnis des Ministeriums beziglich 
die Genehmigung des Bezirksausschusses erforderlich ist (vergl. Art. 169 der 
rev. Gemeindecordnung). 
Wenn es zweifelhaft ist, ob ein Grundstück sich im Eigentume der politischen 
oder der engeren Gemeinde befindet, hat der Gemeindevorstand von den dasselbe 
betreffenden Zusammenlegungsanträgen der vorgesetzten Behörde zur Erteilung 
einer vorläufigen Entscheidung unbeschadet des geordneten Rechtsweges Anzeige 
zu machen.
	        
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