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b) Bei eintretender Stimmengleichheit ist anzunehmen, daß sich die
Mehrheit zu derjenigen Erklärung vereinigt hat, welche dem Zustande-
kommen der in Frage befindlichen Zusammenlegung am förderlichsten ist.
Dic obigen Bestimmungen gelten auch bei solchen Grundstücken, welche
nicht der politischen Gemeinde, sondern bloß einzelnen Teilen oder Einwohner-=
klassen derselben, z. B. der Alt= oder engeren Gemeinde, eigentümlich zugehören.
812.
Gemeinde-Grundstücke.
Wenn die betreffenden Grundstücke sich im Eigentume einer politischen
Gemeinde befinden, so steht die Beschlußfassung über Ausübung des Antragsrechts,
sowie über Abgabe verbindlicher Erklärungen, namentlich auch über Vergleichs-
abschlüsse dem Gemcinderate, oder an Orten, wo ein solcher nicht besteht, der
Gemeindeversammlung nach Maßgabe der Vorschriften der Gemeindcordnung zu.
8 13.
Verhalten von Beamten u. a. bei Zusammenlegungsanträgen.
Staats-, Kirchen= und Schuldiener, Vormünder, Verwalter milder Stif-
tungen, sowie überhaupt alle solche einzelne Personen und Körperschaften, welche
bei Veräußerungen von Grundstücken an die Ermächtigung einer Behörde oder
die Einwilligung Dritter gebunden sind, können ohne solche Zustimmung auch
nicht auf Zusammenlegung der von ihnen vertretenen, bezüglich ihnen gehörigen
Grundstücke antragen und ebensowenig einen Privatvergleich rechtsgültig abschließen.
Werden sie aber wegen solcher Grundstücke zur Zusammenlegung veranlaßt, so
haben sie vor Abgabe einer bestimmten Erklärung über die Zusammenlegungs-
anträge die Weisung der Behörde oder die Zustimmung derjenigen einzuholen,
an deren Einwilligung sie gebunden sind.
Dieses gilt insbesondere auch von den einer politischen Gemeinde gehörigen
Grumdsttüken, zu deren Veräußerung die Erlaubnis des Ministeriums beziglich
die Genehmigung des Bezirksausschusses erforderlich ist (vergl. Art. 169 der
rev. Gemeindecordnung).
Wenn es zweifelhaft ist, ob ein Grundstück sich im Eigentume der politischen
oder der engeren Gemeinde befindet, hat der Gemeindevorstand von den dasselbe
betreffenden Zusammenlegungsanträgen der vorgesetzten Behörde zur Erteilung
einer vorläufigen Entscheidung unbeschadet des geordneten Rechtsweges Anzeige
zu machen.