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In diesem Verzeichnisse sind die Grundstücke der Antragsteller und der
Gegner gesondert aufzuführen und nach ihren Eigentimern, ihrer Gattung, ihren
Flurbuchsnummern und den Folien des Katasters, ihrem Flächengehalte und
ihrer Bezeichnung im Kataster anzuführen. Besitzen die Antragsteller die nach
§ 1 erforderlichen Stimmen nicht, so soll zwar auf ihren Antrag die Vernehmung
der Gegner erfolgen, es sind jedoch die Antragsteller, insofern durch diese Ver-
nehmung ein zur Begründung des Antrags genügender Beitritt anderer Grund-
besitzer nicht herbeigeführt wird, die Kosten der bisherigen Verhandlungen zu
tragen verbunden.
W. 17.
Zurücknahme des Antrags.
Die Zurücknahme eines eingereichten Antrags auf Grundstückszusammen-
legung, sowie der Rücktritt Einzelner von einem solchen Antrage ist ohne
Zustimmung sämtlicher Beteiligten nur bis zur Eröffnung der in § 19 Abs. 2
gedachten Entscheidung des Spezialkommissars und auch dann nur gegen
Erstattung der aufgelaufenen Kosten zulässig.
8 18.
Vorläufige Erörterungen.
Der Spezialkommissar hat, wo nötig nach vorläufiger Erörterung an
Ort und Stelle, zu ermessen, in welcher Weise und Ausdehnung die Zusammen-
legung stattfinden muß, wenn solche für die Beteiligten möglichst vorteilhaft
ausfallen soll.
§ 19.
Feststellung des Umfanges der Zusammenlegung.
Das Ergebnis dieser vorläufigen Erörterung ist in einem hierzu an-
zuberaumenden Termine den Beteiligten vorzulegen, und es ist hierbei auf eine
sreiwillige Einigung derselben über den Umfang der Zusammenlegung und
Beeignetenfalles auf Ausgleichung unregelmäßiger Flurgrenzen hinzuwirken. Zu
dem Termine sind außer den Antragstellern sämtliche Gegner und alle anderen
Personen, deren Zuziehung der Spezialkommissar für angemessen erachtet, nach
Befinden auch Grundstückobesitzer oder Gemeindevertreter aus benachbarten Fluren,
vorzuladen.
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