Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Ist eine solche Einigung nicht zu erzielen, so wird, die Statthaftigkeit 
des Antrags überhaupt vorausgesetzt, der Umfang der Zusammenlegung nach 
den im vorliegenden Gesetze enthaltenen Bestimmungen durch Entscheidung fest- 
gestellt. Dabei hat der Spezialkommissar, dafern sich nicht die Beteiligten hierüber 
in Güte einigen, erforderlichenfalles zugleich auszusprechen, welche Zehntgerecht- 
same, Fronen und Grunddienstbarkeiten und in welchem Umfange diese als der 
Zusammenlegung hinderlich aufzuheben und abzulösen oder angemessen zu verteilen 
sind (6 7). Eine solche Entscheidung, dafern sie rechtskräftig geworden ist, oder 
eine gütliche Einigung der Beteiligten, stellt den Umfang der Zusammenlegung 
und der Ablösung endgültig fest. 
Ergibt sich bei Feststellung des Umfangs der Zusammenlegung, daß ohne 
gleichzeitige Ausgleichung vorhandener unregelmäßiger Flurgrenzen entweder die 
Zusammenlegung selbst nicht zweckmäßig ins Werk gesetzt oder eine mit ihr in 
Verbindung zu bringende Verbesserung eines Teils der zusammenzulegenden 
Grundstücke nicht oder nicht ohne erhebliche Erschwernis ausgeführt werden kann, 
und ist eine gütliche Einigung über die Vornahme und den Umfang einer solchen 
Grenzberichtigung unter den Beteiligten nicht zu erreichen, so hat der Spezial- 
kommissar zu entscheiden, ob und inwieweit eine derartige Grenzausgleichung 
und dabei etwaige Landaustauschungen in der Nachbarflur stattzufinden haben. 
8 20. 
Unterbleiben der Zusammenlegung nach dem Ermessen 
des Spezialkommissars. 
Wenn auf Grund der gepflogenen Verhandlungen nach dem Ermessen 
des Spczialkommissars sich herausstellt, daß entweder der von der Zusammen= 
legung zu ervartende Vorteil im ganzen für das allgemeine Beste nicht sehr 
erheblich ist oder zu den Schwierigkeiten und Kosten der Zusammenlegung außer 
Verhältnis steht, oder wenigstens für die Widersprechenden Nachteile zu befürchten 
sind, die weder durch die zu erwartenden Vorteile überwogen werden, noch sich 
durch Zubilligung von Entschädigungen (vergl. 8§ 24 und 20) beseitigen lassen, 
so muß, auch wenn die in § 1 aufgestellte Voraussetzung vorliegt, von der 
Zusammenlegung Abstand genommen werden. 
Die beantragte Zusammenlegung ist ohne Rücksicht auf die Bestimmung 
in § 1 Abs. 2 auf Ausweisung und Veränderung von Wegen, Triften, Be= und 
Entwässerungsanlagen 6 28) und die hierzu erforderlichen Landabtretungen und
	        
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