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Ist eine solche Einigung nicht zu erzielen, so wird, die Statthaftigkeit
des Antrags überhaupt vorausgesetzt, der Umfang der Zusammenlegung nach
den im vorliegenden Gesetze enthaltenen Bestimmungen durch Entscheidung fest-
gestellt. Dabei hat der Spezialkommissar, dafern sich nicht die Beteiligten hierüber
in Güte einigen, erforderlichenfalles zugleich auszusprechen, welche Zehntgerecht-
same, Fronen und Grunddienstbarkeiten und in welchem Umfange diese als der
Zusammenlegung hinderlich aufzuheben und abzulösen oder angemessen zu verteilen
sind (6 7). Eine solche Entscheidung, dafern sie rechtskräftig geworden ist, oder
eine gütliche Einigung der Beteiligten, stellt den Umfang der Zusammenlegung
und der Ablösung endgültig fest.
Ergibt sich bei Feststellung des Umfangs der Zusammenlegung, daß ohne
gleichzeitige Ausgleichung vorhandener unregelmäßiger Flurgrenzen entweder die
Zusammenlegung selbst nicht zweckmäßig ins Werk gesetzt oder eine mit ihr in
Verbindung zu bringende Verbesserung eines Teils der zusammenzulegenden
Grundstücke nicht oder nicht ohne erhebliche Erschwernis ausgeführt werden kann,
und ist eine gütliche Einigung über die Vornahme und den Umfang einer solchen
Grenzberichtigung unter den Beteiligten nicht zu erreichen, so hat der Spezial-
kommissar zu entscheiden, ob und inwieweit eine derartige Grenzausgleichung
und dabei etwaige Landaustauschungen in der Nachbarflur stattzufinden haben.
8 20.
Unterbleiben der Zusammenlegung nach dem Ermessen
des Spezialkommissars.
Wenn auf Grund der gepflogenen Verhandlungen nach dem Ermessen
des Spczialkommissars sich herausstellt, daß entweder der von der Zusammen=
legung zu ervartende Vorteil im ganzen für das allgemeine Beste nicht sehr
erheblich ist oder zu den Schwierigkeiten und Kosten der Zusammenlegung außer
Verhältnis steht, oder wenigstens für die Widersprechenden Nachteile zu befürchten
sind, die weder durch die zu erwartenden Vorteile überwogen werden, noch sich
durch Zubilligung von Entschädigungen (vergl. 8§ 24 und 20) beseitigen lassen,
so muß, auch wenn die in § 1 aufgestellte Voraussetzung vorliegt, von der
Zusammenlegung Abstand genommen werden.
Die beantragte Zusammenlegung ist ohne Rücksicht auf die Bestimmung
in § 1 Abs. 2 auf Ausweisung und Veränderung von Wegen, Triften, Be= und
Entwässerungsanlagen 6 28) und die hierzu erforderlichen Landabtretungen und