Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Landaustauschungen zu beschränken, wenn bei den gepflogenen Verhandlungen 
nach dem Ermessen des Spezialkommissars sich herausstellt, daß hierdurch der 
mit dem Antrage auf Zusammenlegung beabsichtigte Zweck in der Hauptsache 
erreicht wird und die weiteren Vorteile, welche durch die Zusammenlegung nach 
§ 21 zu erstreben sind, mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten 
verbunden sein würden. 
8 2i. 
Was jedem Teilhaber zu gewähren ist. 
Bei der Zusammenlegung hat jeder Teilhaber: 
u) statt des von ihm abzutretenden Landes Grund und Boden von 
demselben Reinertrage und zwar in tunlichster Nähe, Geschlossenheit 
und für die Bewirtschaftung günstigen Lage (88 22, 23, 25, 26), 
b) im übrigen aber völlige Schadloshaltung (8§ 21, 26, 27) 
zu empfangen. 
8 22. 
Abschätzung nach Reinertragseinheiten. 
Der Ertrag der zusammenzulegenden Grundstücke wird nach Reinertrags- 
einheiten, jede zu zehn Pfennig jährlichen Reinertrags gerechnet, abgeschätzt. 
Dabei kommt nur derjenige Ertrag, welchen das Grumdstück nach seiner 
Beschaffenheit und Lage jedem Besitzer in der betreffenden Ortschaft dauernd 
gewähren kann, zur Berücksichtigung. 
8 23. 
Gewährung des Reinertrags in Boden von gleicher Gattung 
und Klasse. 
Jeder Besitzer hat den ihm für das abzutretende Land in Grund und 
Boden zu gewährenden Ersatz tunlichst in Grundstücken 
n) von gleicher Gattung (§ 5), 
b) von gleicher oder möglichst nahestehender Bodenklasse 
im Vergleich mit dem abzutretenden Lande zu erhalten.
	        
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