870
8 24.
Geldentschädigung.
Läßt sich ein vollständiger Ausgleich in Grund und Boden (§ 23) nicht
oder nur mit großen Weiterungen schaffen, so tritt für den Ausfall Geld-
entschädigung ein. Hierbei ist jede Reinertragseinheit mit 2 .4 50 5 Kapitalwert
zu veranschlagen. Solche Ausgleichungen in Geld dürfen wider den Willen der
Beteiligten den Betrag von drei Prozent der ganzen Abfindung nicht überschreiten.
5 25.
Sicherung gegen nachteilige Veränderung des Wirtschaftsbetriebes.
Niemandem dürfen solche Grundstücke aufgedrungen werden, welche wegen
ihrer Lage von dem Empfänger nicht ohne wesentlich nachteilige Veränderungen
in seinem bisherigen Wirtschaftobetriebe zu bewirtschaften sein würden.
8 26.
Entschädigung für minder vorteilhafte Lage.
Ist es im einzelnen Falle nicht zu umgehen, daß zum Zwecke der Zu-
sammenlegung einem Beteiligten entferntere oder sonst für die Bewirtschaftung
vom Wirtschaftssitze aus weniger günstig gelegene Grundstücke als die zeither von
ihm besessenen zugewiesen werden, so ist von dem Spezialkommissar, mit Rücksicht
auf die dem Beteiligten etwa in Bezug auf die Lage anderer Grundstücke gewährten
Vorteile, zu ermitteln, ob und imwieweit ihm deshalb eine Entschädigung gebührt.
Diese ist, dafern sie drei Prozent des Wertes der ganzen Abfindung übersteigt,
in Reinertragseinheiten auszuwerfen und in Grund und Boden zu gewähren.
827.
Zufällige Wertgegenstände und deren Entschädigung.
Bei der Abschätzung eines zum Umtausche gelangenden Grundstücks nach
Reinertragseinheiten (§ 22) bleiben außer Betracht
a) ein dermaliger durch fremde Hilfsmittel herbeigeführter ungewöhnlich
hoher, ebenso wie ein der natürlichen Bodenbeschaffenheit nach
ungewöhnlich niedriger Kulturzustand,
b) die noch nicht erschöpfte Abnutzung der neuesten Düngung und die
übrigen auf regelmäßig wiederkehrende Nutzungen schon verwendeten
Bestellungskosten,